Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-A1/2020-0060  

 
 
Betreff: Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" in der Gemarkung Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:BA35
Der Bürgermeister
Änderung gemäß Empfehlung des Hauptausschusses vom 28.09.2020
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
08.09.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
15.09.2020 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung geändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Entscheidung
28.09.2020 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Flurkartenauszug
Antragsunterlagen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag auf Rückbau eines Wochenendhauses, einer Finnhütte sowie der Terrasse auf dem Grundstück Zeisigstraße 21, Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 106 vor, welches sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" befindet. Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Außerdem muss vor dem Grundstück zur Herstellung der Zufahrt diverses Strauchwerk entfernt werden. Hierfür darf nur Strauchwerk entfernt werden, welches für die Baumaßnahme zur Schaffung der Zufahrt notwendig ist.
Die Zufahrt ist im Rahmen des Bebauungsverfahrens zu nutzen.

 

Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

 

Mit positivem Beschluss zur Ausnahme von der Veränderungssperre kann dem Rückbau Des Wochenendhauses, der Finnhütte sowie der Terrasse zugestimmt werden.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

§§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:    Nein

 

 

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Beschluss:

 

Der Hauptausschuss beschließt:

 

Der Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" zum Rückbau eines Wochenendhauses, einer Finnhütte sowie der Terrasse auf dem Grundstück und zur der Herstellung der Zufahrt vor dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 106 zu zustimmen.

 

 

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Anlagen:

 

Auszug Flurkarte

Auszug Antragsunterlagen (2 Seiten)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Flurkartenauszug (225 KB)    
Anlage 2 2 Antragsunterlagen (58 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   14.09.2020 08:42:12   Stephanie Kowallik