Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Befreiungsantrag zu einer Festsetzung des Bebauungsplanes „Wasserwanderstützpunkt Marina Zerpenschleuse nördlicher Langer Trödel, 1. Änderung“ auf dem Grundstück in der Gemeinde Wandlitz, Gemarkung Zerpenschleuse, Zum Wasserkreuz 106, Flur 7, Flurstück 598 vor.
Die Festsetzung 1 (unter „VII Sonstige Festsetzungen“) besagt, dass Einfriedungen sockellos bis zu einer Höhe von 1,00m zulässig sind.
Beabsichtigt ist jedoch die Errichtung eines 1,60m hohen Sichtschutzes entlang eines bereits bestehenden 1,20m hohen Zauns zwischen den Grundstücken Zum Wasserkreuz 106 und 90. Als Grund für den Antrag wurde eine stärkere bzw. effektivere Abgrenzung des Grundstückes angegeben.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich nicht vertretbar und mit den Zielen der Planung unvereinbar.
Der Wasserwanderstützpunkt Marina Zerpenschleuse ist ein Ort, in dem das charakteristische Orts-und Landschaftsbild zu erhalten ist. Dieses ist traditionell dörflich geprägt, also überwiegend ohne hohe Einfriedungen.
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet soll einem stark durchgrünten Baugebiet mit offener und aufgelockerter Bebauung entsprechen. Des Weiteren soll primär das touristische und freizeitbezogene Potenzial gesichert und weiter ausgebaut werden. Der Blick auf den Landschaftsraum zum Kanal soll freigehalten und erlebbar sein. Die Intention der Planung ist also weniger das blickdichte Abtrennen von Grundstücken, sondern vielmehr der offene und einladende Freizeit- und Erholungscharakter der Siedlung.
Die geringe Höhenentwicklung der baulichen Anlagen spricht auch gegen eine Einfriedung durch einen blickdichten Zaun mit 1,60 m Höhe. Erschwerend kommt der Vorbildcharakter einer möglichen Zustimmung zur Zaunerhöhung hinzu. Diese könnte potentielle Nachahmer ansprechen und so den Charakter der offenen Ferienhaussiedlung gefährden. Letztendlich ist das distanzlose Benehmen von Nachbarn kein städtebaulicher Grund und auch kein Grund des Wohls der Allgemeinheit, der eine Befreiung von der Festsetzung rechtfertigen würde.
Gesetzliche Grundlagen
§ 29 ff Baugesetzbuch § 2 Kommunalverfassung § 3 Zuständígkeitsordnung
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt der beantragten Befreiung zur Festsetzung der Höhe der Einfriedung gemäß den Antragsunterlagen nicht zuzustimmen.
Anlagen:
Flurkartenauszug
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