Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2020-0208  

 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe) der Gemeinde Wandlitz (Friedhofsgebührensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:OA4
Der Bürgermeister
Federführend:OA_Ordnungsamt Beteiligt:Bgm
    HA_Hauptamt
   K_Kämmerei
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Anhörung
02.11.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Wandlitz Anhörung
02.11.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönerlinde Anhörung
03.11.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Basdorf Anhörung
04.11.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Basdorf ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Zerpenschleuse Anhörung
04.11.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Stolzenhagen Anhörung
05.11.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen   
A4 Ausschuss für Wirtschaft, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
12.11.2020 
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Ordnung und Sicherheit ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
23.11.2020 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
03.12.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Friedhofsgebührensatzung 2020
Anlage_2_ Anlage_1_zur_Friehofsgebuehrensatzung
Anlage_3_Vergleich_Friedhofsgeb_alt-neu
Anlage_4_Gebuehrenvergleich_Friehöfe

ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Begründung / Erläuterung

Es wird angeregt, eine separate Friedhofsgebührensatzung zu beschließen. Diese soll kurz umrissen die Voraussetzung für die Gebührenerhebung sowie als Anlage die Höhe der Gebühren enthalten. Die Kalkulation muss alle zwei Jahre überprüft werden.

 

In der Kalkulation, die auf den Werten der Jahresrechnungen 2018 und 2019 basieren, sind die tatsächlich belegten Flächen zu den einzelnen Grabarten eingeflossen.

 

Da in den vergangenen Jahren die Beisetzungen überwiegend in Urnenwahlgräbern oder auf der Urnengemeinschaftsanlage (171 im Jahr 2019, 67 im Jahr 2009) der kommunalen Friedhöfe erfolgt sind, sind die Gebühren für diese Grabart trotz gestiegener Kosten gleich geblieben.

 

Die Gebühr für die Nutzung der Tauerhalle ist etwas gestiegen, da die Kosten der Unterhaltung und der Instandhaltung der Hallen regelmäßig steigen und somit Berücksichtigung in den Gebühren finden sollen.

 

Deutlich gestiegen sind die kalkulatorischen Kosten für die Erdgräber. Da diese Begräbnisform kontinuierlich abnimmt, würde sich die Gebühr nahezu verdreifachen. Dies ist für den Bürger sehr schwer darstellbar. Eine Erhöhung der Gebühren würde zwangsläufig zu einem weiteren Rückgang dieser Begräbnisform führen und dies wiederum zu einer Erhöhung der Gebühren in den nachfolgenden Kalkulationsperioden.

 

Es besteht deshalb die Möglichkeit, hier die Gebühr niedriger anzusetzen. Diese „Öffnungsmöglichkeit“ besteht nicht etwa aus Gründe der gewollten Subvention, sondern aus Gründen des Erhalts der Vielfalt der Beerdigungsform. Friedhöfe sind auch Teil einer Kulturlandschaft und dies sollte Berücksichtigung finden.

 

Die Gemeinde hat recherchiert wie hoch die Gebühren der Nachbarkommunen sind und schlägt im Ergebnis vor, die Gebühr auf altem Niveau beizubehalten.

 

Das Nutzungsrecht an großen Erdwahlgräbern wird aktuell sehr selten erworben, vielmehr werden bestehende Erdwahlgräber durch Zubettung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten um die jeweilige Ruhefrist verlängert. Bei großen Erdwahlgräbern ist aktuell zu verzeichnen, dass diese von der Größe reduziert werden, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Diese Möglichkeit wird durch die Überarbeitung der Friedhofssatzung geschaffen.

 

Die Kalkulation selbst wird auf Grund des Umfangs nicht als Datei an die Beschlussvorlage angefügt. Sie liegt in der Verwaltung vor und kann von den Gemeindevertretern jederzeit eingesehen werden.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:    Ja

 

Veranschlagung im Haushalt

Nein

Jahr

Produktkonto

ggf. Investitionsnr.

Betrag in EURO

 

2021

553 432101

 

110.000

 

 

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe) der Gemeinde Wandlitz (Friedhofsgebührensatzung).

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

-          Anlage 1: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtugnen (Friedhöfe) der Gemeinde Wandlitz (Friedhofsgebührensatzung)

-          Anlage 2: Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

-          Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gebühren

-          Anlage 4: Vergleich der Gebühren mit Nachbarkommunen

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Friedhofsgebührensatzung 2020 (283 KB)    
Anlage 2 2 Anlage_2_ Anlage_1_zur_Friehofsgebuehrensatzung (349 KB)    
Anlage 3 3 Anlage_3_Vergleich_Friedhofsgeb_alt-neu (353 KB)    
Anlage 4 4 Anlage_4_Gebuehrenvergleich_Friehöfe (186 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   02.10.2020 12:34:19   Stephanie Kowallik