Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Es wird angeregt, eine separate Friedhofsgebührensatzung zu beschließen. Diese soll kurz umrissen die Voraussetzung für die Gebührenerhebung sowie als Anlage die Höhe der Gebühren enthalten. Die Kalkulation muss alle zwei Jahre überprüft werden.
In der Kalkulation, die auf den Werten der Jahresrechnungen 2018 und 2019 basieren, sind die tatsächlich belegten Flächen zu den einzelnen Grabarten eingeflossen.
Da in den vergangenen Jahren die Beisetzungen überwiegend in Urnenwahlgräbern oder auf der Urnengemeinschaftsanlage (171 im Jahr 2019, 67 im Jahr 2009) der kommunalen Friedhöfe erfolgt sind, sind die Gebühren für diese Grabart trotz gestiegener Kosten gleich geblieben.
Die Gebühr für die Nutzung der Tauerhalle ist etwas gestiegen, da die Kosten der Unterhaltung und der Instandhaltung der Hallen regelmäßig steigen und somit Berücksichtigung in den Gebühren finden sollen.
Deutlich gestiegen sind die kalkulatorischen Kosten für die Erdgräber. Da diese Begräbnisform kontinuierlich abnimmt, würde sich die Gebühr nahezu verdreifachen. Dies ist für den Bürger sehr schwer darstellbar. Eine Erhöhung der Gebühren würde zwangsläufig zu einem weiteren Rückgang dieser Begräbnisform führen und dies wiederum zu einer Erhöhung der Gebühren in den nachfolgenden Kalkulationsperioden.
Es besteht deshalb die Möglichkeit, hier die Gebühr niedriger anzusetzen. Diese „Öffnungsmöglichkeit“ besteht nicht etwa aus Gründe der gewollten Subvention, sondern aus Gründen des Erhalts der Vielfalt der Beerdigungsform. Friedhöfe sind auch Teil einer Kulturlandschaft und dies sollte Berücksichtigung finden.
Die Gemeinde hat recherchiert wie hoch die Gebühren der Nachbarkommunen sind und schlägt im Ergebnis vor, die Gebühr auf altem Niveau beizubehalten.
Das Nutzungsrecht an großen Erdwahlgräbern wird aktuell sehr selten erworben, vielmehr werden bestehende Erdwahlgräber durch Zubettung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten um die jeweilige Ruhefrist verlängert. Bei großen Erdwahlgräbern ist aktuell zu verzeichnen, dass diese von der Größe reduziert werden, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Diese Möglichkeit wird durch die Überarbeitung der Friedhofssatzung geschaffen.
Die Kalkulation selbst wird auf Grund des Umfangs nicht als Datei an die Beschlussvorlage angefügt. Sie liegt in der Verwaltung vor und kann von den Gemeindevertretern jederzeit eingesehen werden.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe) der Gemeinde Wandlitz (Friedhofsgebührensatzung).
Anlagen: - Anlage 1: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtugnen (Friedhöfe) der Gemeinde Wandlitz (Friedhofsgebührensatzung) - Anlage 2: Anlage zur Friedhofsgebührensatzung - Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gebühren - Anlage 4: Vergleich der Gebühren mit Nachbarkommunen
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