Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der rechtskräftige Bebauungsplan „Rosenstraße Basdorf“ setzt für den noch unbebauten Bereich von ca. 1,3 ha, dem ursprünglichen 3. Bauabschnitt, ein allgemeines Wohngebiet (WA) in einzelnen und räumlich begrenzten Baufeldern, mit einer Grundfläche (GRZ) von 0,3 bzw. 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GRF) von 0,6 bzw. 0,8 fest. Errichtet werden dürfen II bzw. III geschossige Gebäude in offener Bauweise.
Zielsetzung der damaligen (1998) städtebaulichen Entwicklung dieses Bereiches war es, den dringenden Wohnbedarf für die Region Basdorf abzudecken. Doch mit der territorialen Auslagerung der Landespolizeischule war die Nachfrage nach selbstgenutztem Wohnraum im Bebauungsplangebiet „Rosenstraße Basdorf“ rückläufig.
Es ist geplant, diesen Standort an der „Rosenstraße“ als KITA –Standort für ca. 80 Plätze und einer zusätzlichen Schulsportaußenanlage zu entwickeln.
Grundsätzlich sind in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Anlagen für soziale Zwecke, und somit Kindertagesstätten, zulässig. Doch die Art der baulichen Nutzung ist insbesondere hinsichtlich der festgesetzten Baufelder auf eine Wohnbebauung ausgerichtet.
Um Baurecht für die geplanten Vorhaben zu erlangen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes „Rosenstraße Basdorf“ unumgänglich. Das Verfahren könnte im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden. Im Bebauungsplangebiet endet die derzeitige Erschließung im 2. Bauabschnitt mit einer provisorisch nicht ausgebauten Anbindung an die Rosenstraße. Der zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr zur geplanten KITA sollte im Änderungsverfahren hinsichtlich der Erschließung besonders Beachtung finden.
Im Gesamtflächennutzungsplan ist das Gebiet im weiteren Verfahren als Gemeinbedarfsfläche für Kita und Sportanlagen zu sichern.
Gesetzliche Grundlagen
§ 1 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
Anlagen:
Geltungsbereich der 2. Änderung
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