Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Mit dem Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) zum 01. Juli 2019 wurden die rechtlichen und inhaltlichen Anforderungen an die Regionalplanung in Brandenburg neu definiert und die Voraussetzungen für eine Fortschreibung bzw. Neuaufstellung des Regionalplans Uckermark-Barnim geschaffen. Der LEP HR enthält zum Teil direkte Planungsaufträge an die Regionalplanung. Zu diesen zählt gemäß Z 3.3 die Auswesung von Grundfunktionalen Schwerpunkten (GSP) durch die Regionalplanung.
Der LEP HR enthält eine Gestaltungsoption, welche es den Regionalen Planungsgemeinschaften im Land Brandenburg ermöglicht, besonders funktionsstarke Ortsteile von Gemeinden, die nicht als Zentraler Ort festgelegt worden sind, zu identifizieren und als „Grundfunktionale Schwerpunkte“ festzulegen. Diese erweitern als weitere Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung das System der Siedlungsschwerpunkte im Land Brandenburg. Durch ihre besonders gute Aussatttung mit Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung und ihre in der Regel vorhandene gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch von den anderen Ortsteilen und benachbarten Gemeinden bieten die GSP einem großen Teil der Bevölkerung eine Versorgung der kurzen Wege. Daraus ergeben sich auch Vorteile für die weitere Entwicklung und Sicherung der Grundversorgung in diesen Ortsteilen.
Folgende Ausstattungskriterien gelten für GSP:
Sitze der Kommunalverwaltung Schule der Primarstufe Angebote der Jugendbetreuung Angebote für Altenbetreuung Allgemeinmedizinische Versorgung Zahnmedizinische Versorgung Apotheke Stationärer Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortiment Bank- oder Sparkassenfiliale Postdienstleister Anbindung an den ÖPNV
Der Ortsteil Wandlitz erfüllt hier alle Kriterien. Wichtig ist, dass pro Gemeinde auch nur ein GSP ausgewiesen werden kann. Aus den Festlegungen ergibt sich keine Pflicht der Gemeinden, neue Grundversorgungseinrichtungen ausschließlich in GSP zu konzentrieren und/oder vorhandene Grundversorgungseinrichtungen in anderen Ortsteilen aufzugeben.
Die Ausstattungskriterien wurden im Vorfeld mit der Regionalen Planungsstelle intensiv besprochen und abgestimmt. Auf der Grundlage des rechtswirksamen LEP HR und der vorgenommenen Abstimmungen im Vorfeld der Entwurfserarbeitung des Regionalplans ist die Abgabe einer Stellungnahme aus Sicht der Verwaltung abkömmlich.
Gesetzliche Grundlagen LEP HR RegBkPlG (Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen-und Sanierungs-planung) Zuständigkeitsordnung der Gemeinde
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nimmt den Entwurf des sachlichen Teilregionalplans „Raumstruktur und Grundfuktionale Schwerpunkte „ Beteiligungsverfahren Entwurf 2020 zur Kenntnis.
Anlagen: Die Dokumente befinden sich im Bürgerinformationssystem unter Download - Regionalplan - Entwurf_GFS_2020Entwurf 2020
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