Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Auf Basis der Beschlüsse BV-A1/2019-0004 und BV-A1/2019-0005 des Hauptausschusses vom 26.08.2019 wurden die Planungsleistungen für den Straßenausbau der Rüdesheimer Straße und der Bacharachstraße sowie für die Herstellung einer Straßenbeleuchtungsanlage in den genannten Straßen vergeben. Die seitens der Bauverwaltung erteilten Planungsaufträge berücksichtigen die Bacharachstraße, zwischen der Rüdesheimer Straße und der Ausbaugrenze zum Parkplatz an der Thälmannstraße, sowie die Rüdesheimer Straße. Die genannten Straßenbereiche sind derzeit unbefestigt. Die Fahrbahnoberflächen weisen durchgängig starke Unebenheiten auf. Die genutzten Fahrflächen variieren im Streckenverlauf. Teilweise erfolgt durch den Kfz-Verkehr eine Inanspruchnahme der gesamten Straßenraumbreite im öffentlichen Bereich. Funktionierende Quer- und Längsgefälle sind nicht vorhanden. Das anfallende Niederschlagswasser sammelt sich in den Straßenvertiefungen und ausgefahrenen Seitenbereichen. Bei trockener Witterung sind die Anwohner einer erheblichen Staubbelastung ausgesetzt. Bereits im Vorfeld der Planungsvergabe für den Straßenausbau sind an die Bauverwaltung seitens des Orstbeirates und des Ausschusses für Bauen und Gemeindeentwicklung (A2) Hinweise und Anregungen im Hinblick auf die Straßenraumgestaltung, insbesondere hinsichtlich des Schutzes des Baumbestandes sowie der Fahrbahnquerschnittsgestaltung, herangetragen worden. Diese sind im Rahmen der Erarbeitung der Vorplanung geprüft und bewertet worden. Der daraus resultierende Lösungsansatz für die Aufteilung der Straßenräume ist in der vorliegenden Unterlage zur Vorplanung wie folgt dargestellt.
Das Siedlungsgebiet ist verkehrsrechtlich als Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgewiesen. Die gleichrangigen Straßen unterliegen somit der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“. Entsprechend wurde die Entwurfsgeschwindigkeit mit 30 km/h in der Planung berücksichtigt.
Die in der Vorplanung betrachteten Straßen sollen mit folgenden Ausbauparametern hergestellt werden:
Die Fahrbahnbreite ermöglicht neben den für Wohnstraßen maßgebenden Begegnungsfall Pkw/Pkw auch das Begegnen von einem Pkw und einem Lkw (z.B. durch die Müllabfuhr) sowie das uneingeschränkte Parken von Pkw auf der Fahrbahn, ohne die befestigte Fahrbahn verlassen zu müssen. Mit der gewählten Ausbauvariante soll dem bereits vorhandenen Parkdruck in diesen Straßenbereichen Rechnung getragen werden.
Mit dieser Fahrbahnbreite wird der für Wohnstraßen maßgebende Begegnungsfall Pkw/Pkw gewährleistet. Zur Sicherstellung des Vorbeifahrens eines Kfz (z.B. der Müllabfuhr) ist das Parken von Pkw verkehrsrechtlich nur gestattet, wenn die Pkw das seitlich der Fahrbahn angeordnete 0,50 m breite Bankett zum Parken mitbenutzen.
Die vorliegende Unterlage zur Vorplanung für die Herstellung der Beleuchtungsanlage umfasst den Bau von
Das geplante Bauvorhaben ist erschließungsbeitragspflichtig. Nach der für das Beitragsrecht maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise sind die Straßen Bacharachstraße und Rüdesheimer Straße grundsätzlich als einzelne Erschließungsanlagen zu bewerten.
Auf Grundlage der Kostenschätzung aus der Vorplanung ergeben sich unter Berücksichtigung der genannten Ausbauparameter und der aktuellen Baupreisindizes für den Straßenausbau voraussichtliche Anliegerbeiträge für die
Für die Herstellung der Beleuchtungsanlage beträgt der vorraussichtliche Anliegerbeitrag für die Bacharachstraße und die Rüdesheimer Straße ca. 0,85 € /m² anrechenbare Grundstücksfläche.
Die Herstellung der Grundstückszufahrten ist gemäß der Grundstückszufahrtensatzung der Gemeinde Wandlitz kostenersatzpflichtig. Bei der mittigen Anordnung der Fahrbahn und somit bei einer Musterlänge von 5 Metern beträgt der voraussichtliche Kostenersatz für die Herstellung einer Regelzufahrt (3 m Breite an der Grundstücksgrenze mit einer Aufweitung auf 5 m Breite am Fahrbahnrand) ca. 2.300 € (entspricht 143 € pro m² herzustellende Grundstückszufahrtsfläche).
Aufgrund der in den letzten Jahren und aktuell zu beobachtenden Baupreisentwicklungen wurden im Rahmen der Vorplanung zum Straßenbau folgende alternative regelkonforme Ausbauvarianten untersucht, die zu einer Baukostenersparnis führen könnten:
Mit dieser Ausbauvariante konnte ein Kostenvorteil von ca. 1% gegenüber den, für den üblichen zweilagen Asphaltaufbau, ermittelten Kosten berechnet werden. Demgegenüber stehen die Nachteile einer einlagigen Tragdeckschicht. Dazu gehören u.a. höhere Toleranzen im Hinblick auf die gemäß Regelwerk geforderte Oberflächenebenheit. Resultierend können Pfützenbildungen nicht ausgeschlossen werden. Im Vergleich zu zweilagigen Ausbauvarianten sind die Instandhaltungsaufwendungen bedeutend höher anzusetzen, da eine ggf. notwendige Deckensanierung von Tragdeckschichten nur mit dem Ausbau und Neubau der bituminösen Schicht insgesamt möglich ist. Ein zweilagiger Einbau bietet die Möglichkeit, die Deckschicht (Verschleißschicht) unabhängig von der darunter liegenden Asphalttragschicht abzutragen und zu erneuern. Eigens aus wirtschaftlichen Erwägungen ist eine zweilagige Ausführungsvariante empfehlenswert.
Gemäß der technischen Regelwerke ist bei der Herstellung von Verkehrsflächen unterhalb von Asphaltbefestigungen der Einbau einer ungebundenen Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht vorgesehen. Nach der im Zusammenhang mit dem geplanten Straßenausbau vorgenommenen Baugrunduntersuchung stehen im Bereich des Bauvorhabens Böden an, die auf Grund der frostunempfindlichen Eigenschaften als Frostschutzschicht angerechnet werden können. Allerdings ist aus Erfahrungen aus anderen Straßenbaumaßnahmen bekannt, dass die anstehenden Böden aufgrund ihrer Inhomogenität teilweise nicht die für einen nachhaltigen Straßenbau notwendige Tragfähigkeit aufweisen. Nähere Aussagen dazu können erst in den weiteren Planungsphasen mit Hilfe der Erweiterung der Baugrunduntersuchungen bzw. im Verlauf der Baudurchführung durch die Feststellung der unmittelbar auf den Bodenschichten erreichbaren Verdichtungswerte getroffen werden. Bei einem möglichen Verzicht auf die Frostschutzschicht kann eine Einsparung von bis zu 6 % der nach der vorliegenden Kostenschätzung ermittelten Baukosten erzielt werden. Daher ist es angeraten, die Einsparmöglichkeiten im Rahmen der weiteren Projektbearbeitung zu verifizieren.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Wandlitz Grundstückszufahrtensatzung – GZS der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, die Planung für den Straßenbau und die Straßenbeleuchtungsanlage gemäß den vorliegenden Unterlagen zur Vorplanung mit folgenden Eckpunkten weiter zu führen.
Planauszüge aus der Vorplanung für den Straßenausbau und für die Straßenbeleuchtungsanlage sind als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt. Die kompletten Unterlagen der Vorplanungen werden zu den Sitzungen gemäß Beratungsfolge vorgelegt. Im Übrigen sind die Lagepläne insgesamt für die Mitglieder der Gemeindevertretung im Ratsinformationssystem unter Downloads im Ordner „Straßenbau Bacharachstraße und Rüdesheimer Straße, OT Wandlitz“ eingestellt.
Anlagen:
Übersichtslageplan Planauszüge Vorplanung Lagepläne Straßenbau Blätter 1 - 4 Planauszug Vorplanung Regelquerschnitt Dachprofil Planauszug Vorplanung Regelquerschnitt Einseitenneigung Planauszüge Vorplanung Lagepläne Beleuchtungsanlage Blätter 1 - 2
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