Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - MV/2020-0028  

 
 
Betreff: Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" in der Gemarkung Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:BA35
Der Bürgermeister
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm
   HA_Hauptamt
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz zur Kenntnis
04.08.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz zur Kenntnis genommen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung zur Kenntnis
11.08.2020 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung zur Kenntnis genommen   
A1 Hauptausschuss zur Kenntnis
31.08.2020 
Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Flurkartenauszug

ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Begründung / Erläuterung

 

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verkehrssicherungspflicht im öffentlichen Raum (Gefahrenabwehr) sah sich die Gemeinde Wandlitz kurzfristig gezwungen, die Fällung einer Kiefer (angeschobener Wurzelteller/ Gefährdung der Standsicherheit) und einer Birke (abgestorben) zu genehmigen. Die Grundstücke in der Gemarkung Wandlitz, Ruhlsdorfer Straße 32 (Flur 5, Flurstück 21) und 69 (Flur 4, Flurstück 1145) befinden sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“.

  

Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Darunter fallen genehmigungspflichtige und –freie Bauvorhaben, aber auch Änderung wie die Beseitigung des Bewuchses (Abholzungen). Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

  

Vor diesem Hintergrund war die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

§§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:    Nein

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschluss:

 

Der Hauptausschuss nimmt die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“ zur Fällung zweier Bäume zur Kenntnis.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

Flurkartenauszug

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Flurkartenauszug (190 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   21.07.2020 10:58:17   Laura Hennig