Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verkehrssicherungspflicht im öffentlichen Raum (Gefahrenabwehr) sah sich die Gemeinde Wandlitz kurzfristig gezwungen, die Fällung einer Kiefer (angeschobener Wurzelteller/ Gefährdung der Standsicherheit) und einer Birke (abgestorben) zu genehmigen. Die Grundstücke in der Gemarkung Wandlitz, Ruhlsdorfer Straße 32 (Flur 5, Flurstück 21) und 69 (Flur 4, Flurstück 1145) befinden sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“.
Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Darunter fallen genehmigungspflichtige und –freie Bauvorhaben, aber auch Änderung wie die Beseitigung des Bewuchses (Abholzungen). Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund war die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Gesetzliche Grundlagen
§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss nimmt die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“ zur Fällung zweier Bäume zur Kenntnis.
Anlagen:
Flurkartenauszug
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