Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-A1/2020-0055  

 
 
Betreff: Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" in der Gemarkung Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:BA35
Der Bürgermeister
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm
   HA_Hauptamt
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
04.08.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
11.08.2020 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Entscheidung
31.08.2020 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Auszug Flurkarte
Auszug Antragsunterlagen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag zur Errichtung eines Carports vor. Das Baugrundstück im Holunderweg 24, Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1000 befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße". Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

  

Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Der geplante Carport mit Satteldach hat eine Grundfläche von ca. 35 m² und ist zu allen 4 Seiten offen.

 

Dies entspricht den Planungsvorstellungen und dem Ziel einer verträglichen Nachverdichtung der bestehenden Siedlung unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

 

Mit positivem Beschluss zur Ausnahme von der Veränderungssperre kann der Errichtung eines Carports zugestimmt werden.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

§§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:    Nein

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschluss:

 

Der Hauptausschuss beschließt:

 

Der Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1000 zu zustimmen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

Auszug Flurkarte

Auszug Antragsunterlagen (1 Seite)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Auszug Flurkarte (181 KB)    
Anlage 2 2 Auszug Antragsunterlagen (60 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   20.07.2020 15:15:49   Laura Hennig