Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Kommunalaufsicht hat bei der Prüfung der Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz Fehler festgestellt, welche nun durch einen neuen Beschluss geheilt werden müssen.
Um die beanstandeten Mängel zu heilen, sollen folgende Änderungen an der Hauptsatzung vorgenommen werden:
Der übersandten Hauptsatzungsanzeige an die Kommunalaufsicht war der Beschlussauszug beigefügt, dem zu entnehmen ist, dass die Hauptsatzung „mehrheitlich (Herr Hintze)" beschlossen worden ist. Es ist jedoch ein Nachweis erforderlich, dass die Hauptsatzung mit der erforderlichen Mehrheit, nämlich mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung 4 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf) beschlossen worden ist. Für die Gemeinde Wandlitz bedeutet dies bei 29 gesetzlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung (einschließlich Bürgermeister), dass die Hauptsatzung mit Die Angabe „mehrheitlich beschlossen" genügt leider nicht. Hierfür könnten auch weniger als 15 Ja-Stimmen abgegeben worden sein, denn für das Ergebnis „mehrheitlich beschlossen" wären nur mehr Ja- als Nein-Stimmen notwendig (Enthaltungen bleiben unberücksichtigt). Wird eine Hauptsatzung nicht mit der erforderlichen Anzahl der Stimmen beschlossen, ist sie nicht wirksam beschlossen
Die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung wurde rückwirkend in Kraft gesetzt. Diese wird nun in die vorliegende Hauptsatzung eingearbeitet.
Begründung: Die erste Änderung der Hauptsatzung ist rückwirkend (wenn auch nur für einen Tag) in Kraft getreten. Denn diese wurde im Amtsblatt am 1 . Januar 2020 öffentlich bekannt gemacht. Sie wäre gemäß § 3 Abs. 5 BbgKVerf daher am 2. Januar 2020 (einen Tag nach öffentlicher Bekanntmachung) in Kraft getreten, wenn nicht die Satzung einen anderen Tag des Inkrafttretens regeln würde. Hier ist die Satzung über die 1. Änderung der Hauptsatzung gemäß Artikel 2 am 1 . Januar 2020 und somit rückwirkend in Kraft getreten. Eine echte Rückwirkung, wie dies hier der Fall ist, ist grundsätzlich nicht zulässig. Die vorliegende Hauptsatzung soll zum 11.07.2019 (Tag des Inkrafttretens der am 20.06.2019 rechtsunwirksam geschlossenen Satzung) in Kraft treten. In diesem Fall ist eine Rückwirkung zulässig, da es hier mit der Veröffentlichung der neuen Satzung um die Heilung von Rechtsfehlern geht.
Um keine echte Rückwirkung bezüglich des § 13 (Bekanntmachung) zu erzeugen, wird dieser zum Zeitpunkt seines rechtmäßigen Inkrafttretens in Kraft gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die alte Regelung. Deshalb wurden § 13 und 13a mit unterschiedlicher Wirksamkeit eingeführt.
Gesetzliche Grundlagen BbgKVerf. Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die in der Anlage befindliche Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz rückwirkend zum 11. Juli 2019.
Anlagen:
Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz
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