Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Zweck der Veränderungssperre ist die Sicherung des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ortsmitte Klosterfelde“ (Aufstellungsbeschluss Nr. BV-GV/2020-0167) nach den §§ 14, 16 u. 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Gemarkung Klosterfelde. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre werden Vorhaben oder Veränderungen, welche die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden, verhindert.
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 und § 17 Abs. 2 BauGB kann diese Frist um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Eine mögliche Entschädigung nach § 18 BauGB kommt erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB in Frage. Entschädigungsansprüche für den erstmaligen Erlass einer Veränderungssperre kommen daher nicht in Betracht.
Der Erlass einer Veränderungssperre bedeutet, dass für alle baulichen Vorhaben, ob genehmigungsfrei oder -pflichtig, ein Beschluss der Gemeindevertretung auf Zulassung einer Ausnahme nötig ist, auch wenn diese mit den zukünftigen Zielen des Bebauungsplanes übereinstimmen. Dadurch ist ein erheblicher organisatorischer und zeitlicher Mehraufwand für Bauherren, Verwaltung und gemeindliche Gremien zu erwarten.
Auch ohne Veränderungssperre besteht die Möglichkeit, die Planungsziele zu sichern. Im Bauantragsverfahren kann die Gemeinde Wandlitz auf Antrag ein Vorhaben, welches die Durchführung der Planung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zurückstellen lassen. Bei genehmigungsfreien Vorhaben kann eine Untersagung innerhalb einer festgesetzten Frist ausgesprochen werden (§ 15 Abs. 1 BauGB).
Gesetzliche Grundlagen
§§ 14, 15, 16, 17 und 18 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BgbKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
Beschluss:
Die Satzung über die Veränderungssperre in der Gemeinde Wandlitz für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ortsmitte Klosterfelde“ in der Gemarkung Klosterfelde (Flurstücke 1020, 1021, 1318, 1425, 1426 (Teilfläche), 1427, 1428 (Teilfläche), 1434 (Teilfläche), 1432 (Teilfläche), 1435 (Teilfläche) der Flur 3 in der Gemarkung Klosterfelde mit einer Gesamtgröße von ca. 3,9 Hektar).
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die in der Anlage befindliche Flurkarten (Geltungsbereich) sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
1_Veraenderungssperrre_Satzung_Ortsmitte_Klosterfelde 2_Geltungsbereich_1_1000 3_Geltungsbereich_1_5000
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