Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes am Bahnhof Schönwalde- West vor. Ein Teilbereich des beantragten Bebauungsplanes Bahnhof Schönwalde- West überlagert eine Teilfläche des bestehenden Bebauungsplanes „An der Birkenstraße“. Mit der Planung sollen Grundstücksflächen der Niederbarnimer Eisenbahn AG (NEB) städtebaulich eine Aufwertung erfahren. Inhaltliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung von P & R, B & R sowie einer Buswendeschleife einschließlich einer Bushaltestelle am neuen Haltepunkt Schönwalde- West zu schaffen. Gleichzeitig soll für die nicht benötigten Flächen des ehemaligen Bahnhofs Schönwalde (Ladestraße) Baurecht für den Bau von Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Die geplanten Mehrfamilienhäuser sollen in ihrer Geschossigkeit und Größe harmonisch in das vorhandene bauliche Umfeld angepasst werden. Die Integration von Flächen der Grundstücksnachbarn ist anzustreben.
Im Bebauungsplan „An der Birkenstraße“ ist diese Fläche zum Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet sowie zum Teil als Waldfläche/ Obstbaumbestand ausgewiesen.
Der Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Schönwalde weist diesen Bereich als gewerbliche Baufläche, öffentliche Parkfläche und Wald aus. Im Entwurf des zukünftigen Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz ist der Bereich als gemischte Baufläche /Wohnbaufläche dargestellt. (sh. Anlagen)
Das Plangebiet umfasst in der Flur 11 die Flurstücke 69, 70 und 283 sowie die Flurstücke 67, 355, 469 und 471 (teilweise) mit einer Gesamtfläche von ca. 1,2 ha. (Geltungsbereich sh. Anlage)
Zur Erschließung ist in den vorliegenden Antragsunterlagen noch keine belastbare Aussage getroffen worden. Der Investor plant für die Wohnbebauung die Erschließung von der Mühlenbecker Chaussee über das Flurstück 70. Bei dem im Geltungsbereich befindlichen Flurstück 69 handelt es sich um Gemeindeeigentum. Hier befindet sich teilweise die Buswendestelle. Diese Buswendestelle erfüllt nicht die erforderlichen gesetzlichen Minimalanforderungen, so dass jederzeit die Verpflichtung eines Ausbaus auf die Gemeinde zukommen könnte.
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit den v. g. Zielsetzungen entspricht dem Leitziel des gemeindlichen Leitbildes insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines attraktiven sowie offenen Wohnungsangebotes. Gleichzeitig soll durch den Ausbau die leistungsfähige Infrastruktur in Bereich Verkehr gestärkt werden.
Die Gemeindevertretung hat demgegenüber abzuwägen, ob die beantragte Entwicklung dieses Gebietes mit einer maßvollen und in Einklang mit den weiteren Zielen der Gemeindeentwicklung in Übereinstimmung zu bringen ist.
Dementsprechend obliegt gemäß § 1 Abs. 3 BauGB der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit auch die Verpflichtung, festzustellen, ob im Hinblick auf die städtebauliche und damit auch die gemeindliche Entwicklung und Ordnung die Erforderlichkeit besteht.
Gesetzliche Grundlagen -Baugesetzbuch (BauGB) -Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) -Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Birkenstraße- Bahnhof Schönwalde- West“ in der Gemarkung Schönwalde, Flur 11, Flurstücke 69, 70 und 283 sowie die Flurstücke 67, 355, 469 und 471 (teilweise) mit einer Gesamtfläche von ca. 1,2 ha. (Geltungsbereich sh. Anlage)
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Planungsziele angestrebt:
Bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung ist eine landesplanerische Anfrage zu stellen.
Mit dem Vorhabenträger ist ein Städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der zum Ziel hat, die Gemeinde Wandlitz von sämtlichen Planungs- und Erschließungskosten freizustellen. Der städtebauliche Vertrag wird u.a. auch zum Inhalt haben, dass im Hinblick auf die durch den Vorhabenträger zu übernehmenden Erschließungskosten und mögliche für die Gemeinde entstehende Folgekosten entsprechende Verträge mit der Gemeinde abgeschlossen werden.
Der Flurkartenauszug mit der Darstellung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage). Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen: -Antrag -Auszug aus dem Teil-FNP Schönwalde -Auszug FNP- Entwurf Wandlitz -Auszug B- Plan „An der Birkenstraße“ -Flurkartenauszug mit Geltungsbereich
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