Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.05.2019 (Vorlage BV-GV/2019-0587) in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.09.2019 (Vorlage BV-GV/2019-0024) erfolgt die Realisierung der Baumaßnahme zum Neubau der Gehwege in der Schönerlinder Dorfstraße in einer Gemeinschaftsmaßnahme mit dem Landesbetrieb Straßenwesen (grundhafter Straßenausbau der Ortsdurchfahrt der L 305).
Die Maßnahme schließt den Neubau der Gehwege im Abschnitt der Landesstraße L 305 beidseitig (von der Einmündung der Berliner Allee bis zum Haus-Nr. 32) und im kommunalen Teil einseitig (von der Einmündung Mühlenbecker Straße bis zum Haus-Nr. 21) ein.
Für die weitere Vorgehensweise ist von folgenden Eckpunkten auszugehen:
1. Es liegt nunmehr die Entwurfs- und Genehmigungsplanung für den Gesamtumfang vor. Der Baubereich erstreckt sich für die Fahrbahn der L 305 Ortsdurchfahrt im Abschnitt 10 von Stat. km 0,650 bis Stat. km 0,825 (Bauanfang in der Mühlenbecker Straße Anfang der südwestlichen Bebauung und Bauende ca. 50 m vor der Kreuzung der L 305 mit der L100), für den Gehweg nördlich der L 305 über eine Gesamtlänge von 698 m und für den Gehweg südlich der L 305 und des kommunalen Teils der Schönerlinder Dorfstraße über eine Gesamtlänge von 1.040 m und umfasst - die Herstellung von ca. 4.950 m² Fahrbahnfläche in Asphaltbauweise. - Die Fahrbahnbreite beträgt zukünftig 6,50 m im Landesstraßenbereich und 6,0 m im kommunalen Bereich. - Die Fahrbahn der Landesstraße wird beidseitig mit Granit-Hochborden eingefasst. - Zur Regenentwässerung wird ein Regenwasserkanal DN 300 bzw. DN 400 in der nördlichen Fahrbahnhälfte eingebaut. - Die sogenannten Nebenbereiche, d.h. insbesondere die Gehwege mit den Zufahrten, werden entsprechend der bereits vorgestellten Entwurfsplanung hergestellt.
2. Die aktuelle Kostenberechnung weist einen Gesamtumfang von voraussichtlich 2,406 Mio € aus. Der Anteil des Landesbetriebes Straßenwesen beträgt dabei 1,365 Mio €. Als gemeindlicher Anteil ergibt sich daraus ein Betrag von 1,041 Mio €. Dieser liegt um 158.000 € über dem aktuellen Haushaltsansatz. Begründet ist diese Erhöhung durch - die Berücksichtigung der aktuellen Baukostenentwicklung in Höhe von 11,1 % (97.000,- €), - zusätzliche Kosten für archäologische Begleitmaßnahmen (geschätzt mit 18.000,- €) und - einen Reservebetrag für im weiteren Planungszeitraum noch zu erwartende weitere Baukostensteigerungen in Höhe von ca. 5 % (43.000,- €)
3. Die Entwurfs- und Genehmigungsplanung liegt bei den zuständigen Fachbehörden zur Stellungnahme bzw. Prüfung vor. Es wird von einer Freigabe seitens des Landesbetriebes Straßenwesen bis zur Jahresmitte 2020 ausgegangen. Mit der daraufhin zu erstellenden Ausführungsplanung läge die Ausschreibungsreife voraussichtlich im IV. Quartal 2020 vor.
4. Voraussetzung für die Ausschreibung ist der Abschluss einer Kostenteilungsvereinbarung. Diese ist dann bis zum Ende des III. Quartals 2020 zu unterzeichnen. In Kraft treten kann sie jedoch erst mit der gesicherten Finanzierung.
5. Die Finanzierungssicherung wiederum ist an die Bewilligung von Fördermitteln geknüpft. Spätestens vor Ausschreibungsbeginn muss die Bewilligung der Fördermittel vorliegen.
6. Für die Nachweisführung gegenüber der Fördermittelstelle zur haushaltsseitigen Veranschlagung ist - im Vorgriff auf den Haushaltsplan 2021 - ein Beschluss, der Ein- und Ausgaben für die Maßnahme festschreibt, erforderlich.
Die Finanzierung des Gesamtvorhabens stellt sich wie folgt dar:
Gesamtmaßnahme: 2.406.000 € Anteil für Baulast Land: 1.365.000 € Anteil für Baulast Gemeinde: 1.041.000 €
davon Beiträge, Landesmittel + Kostenersatz Zufahrten: 461.000 € und Einnahmen aus Fördermitteln: 360.000 € verbleibender Betrag der Gemeinde: 220.000 €
7. Nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge werden die entsprechenden Kostenanteile zu 100 % durch das Land erstattet.
8. Um einen Baubeginn im Frühjahr 2021 zu realisieren, ist die Ausschreibung der Leistung im IV. Quartal 2020 geboten. Es wird deshalb erwogen, a) mit diesem Beschluss die haushaltsseitige Sicherung der Maßnahme vorzunehmen, b) sodann mit dem Landesbetrieb Straßenwesen die Kostenteilungsvereinbarung für die Gemeinschaftsmaßnahme zu unterzeichnen (unter Hinweis auf haushaltseitige Sicherung durch Selbstbindungsbeschluss) und c) einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Fördermittelstelle zu stellen.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg – Teil kommunaler Straßenbau (Rili KStB Bbg 2016) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Bisherige Veranschlagung im HHPL 2020
Da die bisherige Veranschlagung in keiner Weise mit dem nun geplanten Vorgehen übereinstimmt, sollten weitestgehend Haushaltsreste in Abgang gebracht werden und das Projekt im Haushaltsplan 2021 wie folgt neu veranschlagt werden:
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt,
Gesamtmaßnahme: 2.406.000 € Anteil für Baulast Land: 1.365.000 € Anteil für Baulast Gemeinde: 1.041.000 € Einnahmen aus Fördermitteln (Gemeinde): 360.000 €
Anlagen:
keine
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