Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, An den Pfühlen 31, Flur 5, Flurstücke 184 und 185 vor.
Das Grundstück ist sowohl im Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamt-Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche dargestellt. Planungsrechtlich befindet es sich im unbeplanten Innenbereich. Hier ist ein Bauvorhaben gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Damit sich ein Vorhaben im Rahmen des § 34 BauGB seinem Maß nach in die nähere Umgebung einfügt, ist es erforderlich, dass es in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstückes ein Referenzobjekt gibt, das hinsichtlich sämtlicher Maßfaktoren mit dem Vorhaben vergleichbar ist. Beabsichtigt ist die Errichtung von zwei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit Keller mit einer Grundfläche von jeweils 260 m² und einer Höhe von jeweils 8,65 m. Das Bauvolumen wird mit 1.992,50 m³ je Haus angegeben. Als nähere Umgebung wird der Siedlungsbereich zwischen den Straßen „An den Pfühlen“ und „Am Hirschsprung“ angenommen. Die dort vorhandene Bebauung überschreitet eine Grundfläche von maximal 180 m² nicht. Die Seegrundstücke südlich der Straße „An den Pfühlen“ haben keinen Vorbildcharakter für die nördlich anschließende Bebauung und können somit nicht für eine Beurteilung herangezogen werden. Ein in der unmittelbaren Umgebung hinsichtlich sämtlicher Maßfaktoren (Grundfläche, Gebäudehöhe, Geschossigkeit, Baumasse) übereinstimmendes Gebäude ist nicht vorhanden. Die geplanten Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die unmittelbare Umgebung ein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB ist folglich nicht gegeben.
Gesetzliche Grundlagen §§ 34 und 36 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Der Hauptausschuss versagt das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstücke 184 und 185.
Anlagen: Flurkarte Auszug aus der Bauvoranfrage
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