Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verkehrssicherungspflicht im öffentlichen Raum sah sich die Gemeinde Wandlitz kurzfristig gezwungen, Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Pergolen auf dem Vorplatz des Bahnhofs Wandlitzsee durchzuführen. Nachdem bereits vereinzelt morsche Querlatten entnommen werden mussten, war es nunmehr zwingend notwendig das gesamte Holzbauwerk auf der Bahnhofs- und Standbadseitezu entfernen. Die Erforderlichkeit wurde fachlich und fotografisch durch einen Holzspezialisten dokumentiert. Ergänzend wurde die Untere Denkmalbehörde informiert. Die Entfernung des schadhaften Holzbalkenwerkes war unumgänglich und dringend erforderlich.
Im Rahmen einer 2. Begutachtung der einzelnen Pergola-Bereiche wurde im Weiteren festgestellt, dass zudem die Säulen ein zum Teil unterschiedlich starkes Schadensbild aufweisen. Eine entsprechende Begutachtung wurde bereits vorgenommen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand müssen die Säulen aber vorerst nicht abgetragen werden. Für die notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurde die Rankbepflanzung auf beiden Seiten bis auf 1,5 m zurückgeschnitten. Die Mauerpfeiler wurden im Rahmen des Rückbaus des Holzbauwerks temporär mit oben aufliegenden Querbalken untereinander gesichert.
Das Grundstück im Bereich der Pergolen am Bahnhof Wandlitzsee, bestehend aus den Flurstücken 928 – 930 in der Flur 4 befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee“. Zur Sicherung der Planungsvorstellungen hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen.
Zur Sicherungsgründen wurden die Pergolen zurückebaut. Sie sollen in ihrem ursprünglichen Zustand wieder hergestellt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Es ist beabsichtigt, die Pergolen in ihrem ursprünglichem Zustand wieder herzustellen Die gemeindlichen Gremien werden zu gegebener Zeit über die weiteren Bau- und Sanierungsmaßnahmen informiert.
Gesetzliche Grundlagen § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz nimmt die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee“ zum Rückbau der Pergolen im Bereich des Bahnhofs Wandlitzsee (Flur 4, Flurstücke 928 – 930) zur Kenntnis.
Anlagen: Geltungsbereich der Veränderungssperre Flurkarte Fotodokumentation
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