Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Am 18. Dezember 2019 wurde zu mehreren erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahren vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) mündlich verhandelt.
Im Zuge der Verhandlung führte der Einzelrichter aus, dass es Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Maßstabsregelung der Erschließungsbeitragssatzung vom 9. Juli 2009 gibt, die die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge hätte.
Die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 der Erschließungsbeitragssatzung sei demnach unvollständig. Nach dieser Vorschrift gilt als Zahl der Vollgeschosse "bei Grundstücken, die aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, 0,5".
Diese Maßstabsregelung kam in keinem der anhängigen Verfahren zur Anwendung, jedoch gilt im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Dieser verlangt eine derartige Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sind.
Die Satzungsregelung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 der Erschließungsbeitragssatzung legt für Friedhöfe und ähnliche Grundstücke damit fälschlicherweise nicht einen Nutzungsfaktor von 0,5 fest, sondern ein halbes Vollgeschoss. Eine Regelung, aus der sich der Nutzungsfaktor für ein halbes Vollgeschoss ergibt, enthält die Satzung nicht. Nach Rechtsauffassung des Einzelrichters lässt sich die Regelung auch nicht -entgegen ihrem Wortlaut- dahingehend auslegen, dass der Satzungsgeber für diese Grundstücke wohl einen Nutzungsfaktor von 0,5 festlegen wollte.
Das Gericht gab den Klagen, die nicht durch Vergleich beendet wurden, aufgrund des angenommenen Satzungsfehlers statt. Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide erfolgte die Erstattung der Beträge.
Durch die vorliegende Satzungsänderung wird der seitens der Gerichts angenommene Satzungsfehler behoben. Die Satzungsänderung ist für die Beitragserhebung der bereits fertiggestellten erschließungsbeitragspflichtigen Maßnahmen zwingend erforderlich. Im Falle der klagestattgebenden Verfahren werden die Kläger nach Inkrafttreten der Änderungssatzung erneut zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Die Gemeinde Wandlitz ist gesetzlich verpflichtet, Erschließungsbeitragsforderungen im vollen Umfang geltend zu machen.
Erläuterungen zu den Änderungen
Nr. 1: Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, für welche Grundstücke der Nutzungsfaktor bestimmt werden soll, jedoch ist der Klammerzusatz fehlerhaft. Die Verweisung ist daher anzupassen.
Nr. 2: Bisher wurde zur Bestimmung des Vollgeschosses auf die landesrechtlichen Vorschriften verwiesen. Durch eine Gesetzesänderung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) wurde der Vollgeschossbegriff durch den Geschossbegriff ersetzt. Für die Definition des Vollgeschosses wird daher statisch auf die BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010, verwiesen.
Nr. 3: In der Satzung wird für die aufgeführten Grundstücke statt dem Nutzungsfaktor fälschlicherweise die Zahl der Vollgeschosse festgelegt. Daher ist eine Aufhebung geboten.
Nr. 4: Durch die Regelung wird für die angeführten Grundstücke ein Nutzungsfaktor von 0,5 festgelegt. Dies entspricht wohl dem Willen des Satzungsgebers bei der Fassung des ursprünglichen § 7 Abs. 3 Nr. 4.
Nr. 5: Die starre Begrenzung der Mehrfacherschließungsregelung wird nach der Rechtsprechung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) für unwirksam erachtet. Nach Kenntnis dieser Rechtsprechung wurde diese Regelung durch die Verwaltung nicht mehr angewandt. Zur Klarstellung sollte die Streichung erfolgen.
Inkrafttreten: Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Eine rückwirkende Inkraftsetzung ist -auch für die bereits bautechnisch fertiggestellten Erschließungsanlagen- nicht erforderlich.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Baugesetzbuch
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die in der Anlage befindliche 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Wandlitz.
Anlage: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Wandlitz
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