Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2020-0139  

 
 
Betreff: Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" in der Gemarkung Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA35
Der Bürgermeister
Aktenzeichen:W 6340008/18
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm
   HA_Hauptamt
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Anhörung
21.04.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen     
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
28.04.2020 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen     
A1 Hauptausschuss Vorberatung
06.05.2020 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
14.05.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Flurkartenauszug
Auszug Antragsunterlagen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Begründung / Erläuterung

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses, eines Nebengebäudes für Gartengeräte und eines Carports vor. Das Baugrundstück im Drosselweg 8, Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 36 befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße". Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Das geplante Wohnhaus ist eingeschossig und hat eine Grundfläche von ca. 100 m².

 

Dies entspricht den Planungsvorstellungen und dem Ziel einer verträglichen Nachverdichtung der bestehenden Siedlung unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Errichtung des Wohnhauses, eines Nebengebäudes für Gartengeräte und eines Carports kann mit positivem Beschluss der Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.    

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

§§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:    Nein

 

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:

 

Der Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 36 zu zustimmen.

 

 

 

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Anlagen:

 

Auszug Flurkarte

Auszug Antragsunterlagen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Flurkartenauszug (192 KB)    
Anlage 2 2 Auszug Antragsunterlagen (263 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   31.03.2020 17:51:39   Laura Göritz