Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses, eines Nebengebäudes für Gartengeräte und eines Carports vor. Das Baugrundstück im Drosselweg 8, Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 36 befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße". Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Das geplante Wohnhaus ist eingeschossig und hat eine Grundfläche von ca. 100 m².
Dies entspricht den Planungsvorstellungen und dem Ziel einer verträglichen Nachverdichtung der bestehenden Siedlung unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Errichtung des Wohnhauses, eines Nebengebäudes für Gartengeräte und eines Carports kann mit positivem Beschluss der Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:
Der Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 36 zu zustimmen.
Anlagen:
Auszug Flurkarte Auszug Antragsunterlagen
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