Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Stellplätzen vor. Das Baugrundstück in der Jasminstraße, Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 2149 befindet sich im Geltungsbreich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“. Zur Sicherung der Planungvorstellungen hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Hinsichtlich der Größe und Tiefe der Baugrundstücke ist beabsichtigt, zukünftig eine Mindesttiefe von 40 m sowie eine Mindestgröße (Eckgrundstücke) von 525 m² festzusetzen. Das aus der Teilung eines Eckgrundstückes entstandene Baugrundstück ist 548 m² groß, die zukünftige Mindesttiefe wird nicht erreicht. Die Teilung wurde jedoch vor der Bestandsaufnahme durchgeführt und in den Planentwurf als Bestand eingearbeitet. Weiter ist beabsichtigt, das Maß der baulichen Nutzung bei Grundstücken unter 750 m² Grundstücksfläche durch die maximal zulässige Grundfläche von 150 m² zu bestimmen.
Das geplante Gebäude ist eingeschossig und hat eine Grundfläche von ca. 107 m².
Das Bauvorhaben entspricht diesen Planungsvorstellungen und auch dem Bestreben, die Nachverdichtung der bestehenden Siedlung zukunftsorientiert unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz zu steuern, überein.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Das gemeindliche Einvernehmen zu beantragten Errichtung des Einfamilienwohnhauses mit zwei Stellplätzen kann mit positivem Beschluss der Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Gesetzliche Grundlagen § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:
Die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“ zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 2149.
Anlagen: Geltungsbereich der Veränderungssperre Flurkarte Auszug aus dem Bauantrag
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