Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Gemeinde Wandlitz ist Eigentümer des Grundstückes im OT Wandlitz, Weichselstraße 8, Flur 4, Flurstück 1662 in Größe von 676 m². Das Grundstück wurde bis 2018 auf Grundlage eines Pachtvertrages als Wochenendgrundstück genutzt, der Pächter ist verstorben. Die Baulichkeiten wurden 2019 abgerissen, dies unter hälftiger Kostentragung der Erben des Pächters. Das Grundstück ist bewachsen mit 15 Kiefern und einer kleineren Eiche (d ca. 20 cm) sowie mehreren Fichten, letztere fallen nicht unter die Wandlitzer Baumschutzsatzung. Da sich die Bäume zum Großteil nahe der Grundstücksgrenze befinden, wären zur Baufeldfreimachung voraussichtlich 3 bis 4 Kiefern zu entnehmen. Eingriffe in den Baumbestand unterliegen der Baumschutzsatzung der Gemeinde Wandlitz.
Für den Ortsteil Wandlitz existiert ein Teilflächennutzungsplan. Dieser stellt das Grundstück als Wohnbaufläche mit hohem Grünanteil dar. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Wandlitzsee Nord II“, 1. Änderung und ist dort als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen. Zu beachten ist die Stellplatzsatzung der Gemeinde Wandlitz. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO).
Es soll eine Ausschreibung zur Vergabe als Baugrundstück im Erbbaurecht zum Höchstgebot erfolgen. Auf Grund der ausschließlichen Wohnnutzung ist eine Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages von 99 Jahren zu vereinbaren. Das Mindestgebot berechnet sich aus dem Bodenrichtwert für Bauland gemäß Grundstücksmarktbericht 2018 und der Grundstücksgröße. Der Bodenrichtwert beträgt derzeit 200 €/m². Sollte sich der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Ausschreibung erhöht haben, wird dieser Wert in Ansatz gebracht. Das Mindestgebot beträgt demnach mindestens 135.200 €.
Gemäß Beschluss 03/2004-07.1 der Gemeindevertretung Wandlitz vom 26.02.2004 ist ein Erbbauzins i. H. v. 4 % vom Grundstückswert zu vereinbaren. Bei einem Mindestgebot von 135.200 € wäre somit mindestens ein jährlicher Erbbauzins von 5.408,00 € zu zahlen. Erfolgt die Vergabe auf Grund eines höheren Gebotes, erhöht sich entsprechend der zu zahlende Erbbauzins. Die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug des Vertrages sind vom Erwerber zu übernehmen.
Zur Finanzierung des Baus eines Einfamilienhauses und entsprechendem Nebengelass sollte eine Belastungsvollmacht erteilt werden. Der Belastung des Erbbaurechts zum genannten Grundstück in Wandlitz in Höhe von maximal 280.000 € nebst bis zu 20 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % zu Gunsten einer noch zu benennenden Bank und Abgabe einer Stillhalteerklärung für die finanzierende Bank sollte zugestimmt werden.
Gehen auch bei einer wiederholten Ausschreibung keine oder keine passenden Gebote über dem Mindestbetrag ein, erfolgt eine Vermarktung zum „Festpreis“ ohne Gebotsverfahren. Die Vergabe erfolgt dann zum Grundstückswert auf der Grundlage des dann aktuellen Bodenrichtwertes für Bauland.
Bei einer erfolgreichen Ausschreibung ist ein gesonderter Beschluss zur Vergabeentscheidung nicht erforderlich.
Gesetzliche Grundlagen
Brandenburgische Kommunalverfassung Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz erteilt ihre Zustimmung
1. zur Vergabe des Grundstückes im Ortsteil Wandlitz, Weichselstraße 8, Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1662, zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus im Erbbaurecht im Rahmen einer Ausschreibung nach Höchstgebot. Das Mindestgebot beträgt mindestens 135.200 €, der Erbbauzins beträgt 4 % des Gebotes. Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages wird mit 99 Jahren vereinbart;
2. zur Belastung des Erbbaurechts zum Grundstück von Wandlitz, Weichselstraße 8, Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1662, in Höhe von max. 280.000 € nebst bis zu 20 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % zu Gunsten einer noch zu benennenden Bank und zur Abgabe einer Stillhalteerklärung für die finanzierende Bank.
Anlage: Flurkartenauszug
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