Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2020-0111  

 
 
Betreff: Festlegung von Grundsätzen für Stellenausschreibungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:HA
Der Bürgermeister
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
06.05.2020 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
14.05.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
TzBfg § 14

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Begründung / Erläuterung

Die Gemeindevertretung hat am 11.April 2019 nachfolgenden Beschluss gefasst:

"Die Verwaltung wird aufgefordert, laufende und künftige Stellenausschreibungen grundsätzlich nicht mit einer grundlosen Befristung zu versehen."

Der Beschluss wurde durch die Bürgermeisterin mit der Begründung beanstandet, „Personalangelegenheiten seien nach § 13 der Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister übertragen.  Der Gesetzgeber  habe bewusst die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung eingeräumt“.

Am 16.05.2019 wurde der Beschluss durch die Gemeindevertretung erneut gefasst. Auch dieser Beschluss wurde mit Schreiben vom 23.Mai 2019  erneut beanstandet.

 

Die Kommunalaufsicht  hat vorgeschlagen eine innergemeindliche Lösung herbeizuführen und das Beanstandungsverfahren bis 9. April 2020 ausgesetzt.

 

Die von der Verwaltung beabsichtigten Zwecke der Erprobung über einen längeren Zeitraum als die Probezeit lassen sich auch durch eine sachliche Befristung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5 (Befristung zur Erprobung) TzBfG fassen.

 

Es liegen jedoch Fallkonstellationen vor, die sich nicht problemlos unter die Sachgründe des § 14 Abs. 1 des Gesetzes subsumieren lassen:

a) Es handelt sich zum einen um neu geschaffene Stellen, deren Wirkung in einem Zeitraum bis zu 2 Jahren evaluiert werden sollen.

b) Es können Probleme bei der hinreichenden Beschreibung des vorübergehenden Bedarfs (Befristung mit Sachgrund) bestehen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer mit Sachgrund versehenen Befristung muss mit hinreichender Sicherheit deren Ende feststehen.

Ist die ursprüngliche Kalkulation des Bedarfes unzutreffend, kann dies zu einer sogenannten  Entfristungsklage führen.

Solche Fälle liegen vor allem bei komplexen schwer beschreibbaren Tätigkeiten oder Befristungsfällen vor, die von unklaren künftigen Ereignissen abhängen.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Beachtung der aufgezeigten arbeitsrechtlichen Risiken geboten.

Beim § 14 Abs. 3 handelt es sich um eine vom Gesetzgeber bewusst zur Aktivierung von älteren Arbeitssuchenden entwickeltes Instrument.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 14 TzBfG

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Beschluss:

In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nach  § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Brandenburgische Kommunalverfassung beschließt die Gemeindevertretung Wandlitz, dass Stellen grundsätzlich unbefristet ausgeschrieben werden. Ausgenommen sind Befristungen, wenn sie durch einen sachlichen Grund nach § 14, Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes- TzBfG und Befristungen nach § 14 Abs. 3 TzBfG gerechtfertigt sind.

Ausgenommen sind auch Befristungen nach § 14 Abs. 2, wenn Stellen ausgeschrieben werden, für die eine Evaluierung der Stelleninhalte geboten oder notwendig ist oder bei denen der vorübergehende betriebliche Bedarf nicht mit hinreichender Sicherheit beschrieben werden kann, insbesondere wenn die Befristungsprognose schwer voraussehbar ist oder von nicht prognostizierbaren künftigen Ereignissen abhängt.

 

 

 

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Anlagen:

§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 TzBfg § 14 (59 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   25.03.2020 09:47:08   Astrid Gäbler