Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Gemäß § 49 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wählen die Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt. Die Gemeindevertretung hat in ihrer konstituierenden Sitzung am 20.06.2019 keinen Beschluss über den Vorsitz des Hauptausschusses gefasst.
Demnach ist eine Wahl nach § 40 BbgKVerf durchzuführen. Dies gilt auch für die Wahl der/s stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Das in den Absätzen 2-4 geregelte Wahlverfahren lautet wie folgt:
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. (3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Steht im ersten oder im zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn Sie mehr Ja-als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 5 und 6 BbgKVerf wird geheim gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
Gesetzliche Grundlagen § 49 BbgKVerf § 40 BbgKVerf Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: 1 Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte gem. § 40 BbgKVerf. Herrn Borchert als Vorsitzenden des Hauptausschusses.
2. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte gem. § 40 BbgKVerf. Herrn Berlin zum ersten und Herrn Krajewski zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||