Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2019-0080  

 
 
Betreff: Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" in der Gemarkung Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA34
Der Bürgermeister
BA34
Aktenzeichen:W 6340060/19
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm
   K_Kämmerei
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
14.01.2020 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
21.01.2020 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen     
A1 Hauptausschuss Vorberatung
10.02.2020 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
20.02.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlagen_Thujaweg5

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Begründung / Erläuterung

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Thujaweg 5, Flur 4, Flurstücke 1167 (Baugrundstück) und 1168 (Straßenflurstück) vor.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“ Zur Sicherung der Planvorstellungen hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05.September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ausnahme darf die Durchführung der Planung nicht unmöglich machen oder erschweren.

 

Das Baugrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt. Im Plangebiet wurde im Jahr 2019 eine Bestandsaufnahme durchgeführt. Das Plangebiet ist geprägt durch eine Wohnnutzung in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern. Die durchschnittliche Grundstücksgröße liegt bei 960 m², die Grundflächenzahl 1 (GRZ der Hauptanlage einschließlich Terrasse) im gesamten Untersuchungsgebiet liegt bei ungefähr 0,2. Die Grundflächen der Gebäude sind überwiegend nicht größer als 150 m², teilweise jedoch auch größer. Grundflächen von über 200 m² stellen die absolute Ausnahme dar. Die Gebäude sind ein- oder zweigeschossig, in wenigen Fällen sogar dreigeschossig.

Beabsichtigt ist die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes mit einem verschobenen, nicht ausgebauten Dachgeschoss. Das geplante Gebäude hat eine Grundfläche von 166,5 m². Hinzu kommt eine Terrasse mit einer Grundfläche von 25 m² sowie ein Carport mit einer Grundfläche von 36 m². Die bereits bestehenden Baukörper werden zurückgebaut.  

 

Das hier geplante Bauvorhaben stimmt mit den Planungsvorstellungen der Gemeinde, die Nachverdichtung der bestehenden Siedlung zukunftsorientiert unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz zu steuern, überein. Bei einer Grundstücksgröße von 1.092 m² liegt die GRZ 1 bei 0,18.

 

Das geplante Nutzungsmaß, dass sich auch in den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes wiederspiegeln wird, wird somit nicht überschritten. 

 

Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Die Errichtung des Einfamilienhauses mit einem Carport widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

 

Das gemeindliche Einvernehmen kann mit positivem Beschluss der Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. 

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

§§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

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Finanzielle Auswirkungen:      Nein

 

 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:

 

Die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“ zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1167 wird zugelassen.

 

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Anlagen:

Geltungsbereich Veränderungssperre

Flurkarte

Auszug aus dem Bauantrag

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen_Thujaweg5 (517 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   06.12.2019 10:03:02   Astrid Gäbler