Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung / Erläuterung
Über einen Zeitraum von 2005 bis Ende 2019 bestand mit dem Amt für Forstwirtschaft Eberswalde ein „Vertrag über die tätige Mithilfe der Forstbehörde bei der Bewirtschaftung des Privat- und Körperschaftswaldes“. Im Eigentum der Gemeinde Wandlitz stehen rund 50 ha Wald, die mit Hilfe dieses Vertrages nach den Vorgaben des Landeswaldgesetzes –LWaldG bewirtschaftet wurden.
Gemäß § 4 des LWaldG hat jeder Waldbesitzer eine ordnungsgemäße, d.h. nachhaltige, pflegliche und sachgemäße nach den anerkannten forstlichen Grundsätzen, Forstwirtschaft durch zuführen. Weiter heißt es, zur nachhaltigen, pfleglichen und sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere
Um dieser Aufgabe fachlich gerecht zu werden, bot das Amt für Forstwirtschaft im Jahre 2003 der Gemeinde o.g. Vertrag an. Die einzelnen erbrachten Leistungen sowie die Dienstleistung Betreuung wurden der Gemeinde durch den Landesforstbetrieb, jetzt Oberförsterei, jährlich in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 24.09.2019 teilte die Oberförsterei Eberswalde Folgendes mit. „Durch Erlass des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 09.01.2019 werden die möglichen freiwilligen Leistungen des Landesbetriebes Forst Brandenburg im Bereich der Dienstleistungen für Dritte eingeschränkt. Es sind alle Oberförstereien des Landes Brandenburg angewiesen bestehende Geschäftsbesorgungsverträge, darunter fällt o.g. Vertrag, ausnahmslos zum 31.12.2019 zu kündigen.“
Diese Kündigung erfolgte mit gleichem Schreiben.
Der Gemeinde Wandlitz als Besitzer von Körperschaftswald obliegt somit ab dem 01.01.2020 allein die fachliche Umsetzung der Bestimmungen aus dem Landeswaldgesetz. Diese fachliche Umsetzung kann die Gemeinde Wandlitz nicht gewährleisten.
Sie kann diese Aufgabe durch Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Barnimer Heide mit Sitz in Biesenthal wieder auf Fachkompetenz übertragen. Die FBG arbeitet eng mit den zuständigen Revierförstereien zusammen.
Die Forstbetriebsgemeinschaft hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, Besitzzersplitterung, Gemengelage und unzureichenden Waldaufschluss zu überwinden und damit die Wirtschaftskraft der Mitgliedsbetriebe zu stärken und zugleich die Wirkung des Waldes für Landeskultur und Volkserholung zu erhöhen.
Die FBG Barnimer Heide hat derzeit 191 Mitglieder mit ca. 1360 ha Wald, sie besteht seit 1993. Die Gemeinschaft finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, derzeit 10,-€/ha. Der Mitgliedsbeitrag enthält bereits die Waldbrandversicherung. Die in Anspruch genommenen Dienstleistungen werden analog des Vertragsmodels mit dem Landesforstbetrieb abgerechnet. Die Satzung der FBG ist Anlage des Beschlusses.
Die Verwaltung empfiehlt die Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft Barnimer Heide ab dem 01.01.2020.
Gesetzliche Grundlagen Landeswaldgesetz Kommunalverfassung, § 28 Abs. 2 Nr. 24
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeinevertretung beschließt die Mitgliedschaft der Gemeinde Wandlitz ab dem 01.01.2020 in der Forstbetriebsgemeinschaft Barnimer Heide
Anlagen: Satzung der FBG Barnimer Heide
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |