Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2019-0064  

 
 
Betreff: 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Windeignungsgebiet Klosterfelde", OT Klosterfelde, Gemeinde Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA 31
Die Bürgermeisterin
Aktenzeichen:K 612601
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
04.11.2019 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
14.11.2019 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A6 Ausschuss für Umwelt, Energie und ÖPNV Vorberatung
20.11.2019 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und ÖPNV abgelehnt   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
25.11.2019 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
05.12.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen     
Anlagen:
2_Verlängerung_Veränderungssperre_Satzung_2019
Flurkartenauszug10000-1
Flurkartenauszug5000-1

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Begründung / Erläuterung

Zweck der Verlängerung der Veränderungssperre ist es, die für die Gemarkung Klosterfelde beschlossene verbindliche Bauleitplanung, den aufzustellenden Bebauungsplan „Windeignungsgebiet Klosterfelde“, nach den §§ 14, 16 und 17 des BauGB weiter zu sichern, indem sie Vorhaben und Veränderungen, die die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden, verhindert.

 

Im Aufstellungsverfahren wurde bislang die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt sowie der Umweltbericht erstellt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde abgeschlossen und die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingeholt. Die Notwendigkeit der Abstimmung der Planungsinhalte, besonders die abschließende Klärung des Vorkommens des vom Aussterben bedrohten Schreiadlers, führte dazu, dass das Verfahren über den Bebauungsplan noch nicht abgeschlossen werden konnte. Basierend auf dem vorliegenden Umweltbericht, ist der Entwurf in Vorbereitung.

Daher ist die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 2 BauGB erforderlich.

 

Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Verlängerungszeitraums oder gemäß § 17 Abs. 4, 5 BauGB außer Kraft.

 

Eine mögliche Entschädigung nach § 18 BauGB kommt erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB in Frage. Entschädigungsansprüche für den Erlass einer Veränderungssperre kommen daher nicht in Betracht.

 

Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BgbKVerf)

§§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:    Ja   Nein

 

 

 

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre in der Gemeinde Wandlitz, Ortsteil Klosterfelde für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Windeignungsgebiet Klosterfelde“, Gemarkung Klosterfelde.

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die in der Anlage befindliche Flurkarte ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

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Anlagen:

 

Satzung über die Veränderungssperre

Flurkartenauszug 1:5 000

Flurkartenauszug 1:10 000

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 2_Verlängerung_Veränderungssperre_Satzung_2019 (200 KB)    
Anlage 1 2 Flurkartenauszug10000-1 (219 KB)    
Anlage 2 3 Flurkartenauszug5000-1 (185 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   17.10.2019 14:08:22   Astrid Gäbler