Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2009-0070-1  

 
 
Betreff: Mittagsversorgung in den Kindereinrichtungen und Grundschulen der Gemeinde Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:HA4
Die Bürgermeisterin
Bezüglich:
BV-GV/2009-0070
Federführend:HA_Bildung/Familie/Sport Beteiligt:Bgm
    HA_Hauptamt
Beratungsfolge:
A3 Ausschuss für Bildung, Jugend, Kitas und Sport Vorberatung
18.11.2019 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend, Kitas und Sport ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
25.11.2019 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
05.12.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen     

ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Begründung / Erläuterung

Versorgung mit Mittagessen von Hortkinder während der Schulzeit sowie Versorgung von Grundschülern/innen, die nicht den Hort besuchen

 

Die Unterschiede zwischen den Regelungen zur Finanzierung der Kosten des Mittagessens in § 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG) und § 113 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) sind vom Gesetzgeber nicht zufällig, sondern auf Grund der unterschiedlichen pädagogischen Ausrichtung von Kindertagesstätte und Schule getroffen worden.

 

In der Gemeinde Wandlitz werden auf Grund der „Historie“ unterschiedliche Verfahrensweisen angewendet.

 

Im Hort Klosterfelde verfährt die Gemeinde gemäß KitaG. Der Essenbeitrag liegt bei 35,00 € und wird von den Personensorgeberechtigten direkt an die Gemeinde zahlt. Dies ist u. a.  eine Folge der selbstkochenden Küche und der getrennten Speiseräume für Hortkinder (Essenseinnahme erfolgt im Kitagebäude) und Schüler/innen ohne Hortbetreuung (in der Aula der Grund- und Oberschule Klosterfelde).

 

In den Grundschulen Basdorf und Wandlitz erfolgt die Mittagsverpflegung auch für Hortkinder über einen externen Essenanbieter. In beiden Einrichtungen wurden die Verträge für die Mittagsverpflegung zwischen den Personensorgeberechtigten und den externen Essenanbietern abgeschlossen. Die Personensorgeberechtigten zahlen für die Versorgung der Hortkinder direkt an den jeweiligen Essenanbieter und derzeitig den vollen Essengeldbeitrag (zwischen 60,00 € und 70,00 € je Monat) und nicht den Preis nach dem KitaG (der "ersparten Eigenaufwendung" in Höhe von 35,00 € Pauschal).

 

Im alljährlichen Trägertreffen wurde mit den Nachbarschaftsgemeinden wie z.B. Werneuchen, Bernau, Panketal, Biesenthal etc. sowie dem Landkreis Barnim (Jugendamt) über diese Thematik zur Kostenbeteiligung gesprochen. Die Gemeinden und Ämter besitzen recht unterschiedliche Rechtsauffassungen und finden in ihren Kommunen daher auch unterschiedliche Anwendung. 

 

Der Landkreis kann hierzu keine Empfehlung aussprechen, da es tatsächlich keine endgültige Rechtsprechung gibt und jeder Einzelfall ausgeurteilt werden muss. Im Landkreis Barnim und auch in anderen Landkreisen gibt es keine einheitliche Interpretation. Je nachdem ob in das KitaG oder in das SchulG geschaut wird, gelangt man zu unterschiedlichen Auslegungen. Das KitaG stellt die Hortkinder in der Versorgung besser als es das BbgSchulG tut.

 

Eindeutig ist die Rechtsauffassung für die jenigen Kinder, die keinen Hort besuchen. Hier regeln sich die Kosten der Mittagessenseinnahme nach dem SchulG. In der Konsequenz bezahlen die Eltern also mehr, für die gleiche Mittagsversorgung, die Hortkinder bekommen.

 

Mit diesem Beschluss soll eine einheitliche, klare und transparente Regelung innerhalb der Gemeinde geschaffen werden und etwaige Rechtsstreite vermieden werden.

 

 

In ersten intensiven Diskussion im Bildungsausschuss wird vorgeschlagen die beiden Möglichkeiten der Mittagsversorgung für Hortkinder und Grundschüler/innen der Gemeinde und deren Auswirkungen (finanzielle und weitere) zu untersuchen und in der nächsten Sitzung vorzustellen.

 

 

Variante 1

 

Die Essenversorgung für Kinder in Kindertagesstätten ist nach den gesetzlichen Vorgaben ein objektives Geschäft des Trägers einer Kindertagesstätte. Der Träger kann sich Dritter bedienen, die nach seiner Weisung die Essenversorgung erfüllen. Es handelt sich gegenüber den Kindern und Personensorgeberechtigten jedoch um eine unmittelbare Leistung des Trägers der Kindertagesstätte, zu der der Betreuungsvertrag verpflichtet und die keiner weiteren vertraglichen Grundlage mehr bedarf. Der Träger der Kindertagesstätte erhebt Elternbeiträge, zu denen auch ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlichen ersparten Aufwendungen gehört.

 

Die Betreuung der Kinder im Hort bis zur Versetzung in die 5. Jahrgangsstufe gehört nach § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 des KitaG zur Kindertagesbetreuung, deren rechtlicher Rahmen sich aus dem KitaG und insoweit nicht aus dem SchulG ergibt. Bei der Hortbetreuung kann deshalb für die Essensversorgung der Kinder § 113 des SchulG nicht angewendet werden. Insoweit müssen also zwingend die Hortkinder bis zur Versetzung in die 5. Jahrgangsstufe gleichbehandelt werden wie „Vorschulkinder“ in den Kindertagesstätten. Ist für die Personensorgeberechtigten eine Kostenbeteiligung von 100 % an den Kosten der Schulspeisung vorgesehen, ist dies nicht rechtswirksam. Die Änderung der Satzung (Versorgung mit Mittagessen und sonstiger Verpflegung sowie über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen) der Gemeinde Wandlitz befindet sich derzeitig in Überarbeitung und wird in der ersten Jahreshälfte 2020 der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt.

 

Für das Mittagessen ist ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 35,00 € (Essengeld) zu zahlen. Der Monat Dezember ist dabei jeweils beitragsfrei. Bei Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit oder Kur/Reha über einen Zeitraum von mindestens 3 zusammenhängenden Wochen kann auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attestes die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Die Gemeindeverwaltung und/oder die Kita sind über die Abwesenheit im Vorfeld zu informieren. Über den Antrag entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses besteht kein Anspruch.

 

Die Kostenbeiträge können für einkommensschwache Familien im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß §§ 28 ff. SGB II auf Antrag ganz oder teilweise je nach Art der empfangenen Leistungen vom Grundsicherungsamt des Landkreises Barnim bzw. vom Jobcenter Barnim übernommen werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen Variante 1

 

Grundschule Anz. Hortkinder Kosten Essensvers.* Einn. Essengeld** Gemeind. Anteil

Basdorf   304 217.360,00 €  117.040,00 €  100.320,00 €

Wandlitz   375 268.125,00 €  144.375,00 €  123.750,00 €

Klosterfelde  146 104.390,00 €  56.210,00 €  48.180,00 €

Gesamt   825 589.875,00 €  317.625,00 €  272.250,00 €

 

*monatlicher Durchschnittspreis ca. 65,00 € in 11 Monaten

** monatliches Essengeld 35,00 € für 11 Monate

 

Bislang war der gemeindliche Anteil nur in Klosterfelde eingeplant. Die Anwendung dieser Variante in Basdorf und Wandlitz würde eine zusätzliche Haushaltsbelastung von ca. 224 T€ verursachen.

 

Diese Variante wurde im 1. Entwurf des Haushaltsplanes 2020 bereits berücksichtigt.

 

 

Variante 2

 

Unter den Hortkindern und den Grundschüler/innen (ohne einen Betreuungsvertrag) wird in der Erhebung der Kosten für die Mittagsversorgung nicht unterschiedlich verfahren.

Der Träger der Kindertagesstätte und der Grundschule erhebt den gleichen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlichen ersparten Aufwendungen.

Der monatliche Zuschuss für ein Mittagessen beträgt für Hortkinder und Grundschüler/innen jeweils 35,00 €. Der Monat Dezember ist dabei jeweils beitragsfrei.

 

Die Kostenbeiträge für einkommensschwache Familien im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß §§ 28 ff. SGB II finden wie in Variante 1 Anwendung.

 

Derzeitig sind 488 Schüler/innen in der Grundschule Basdorf, 267 Schüler/innen in der Grundschule Klosterfelde und 474 Schüler/innen in der Grundschule Wandlitz. Die Mittagsversorgung erfolgt für die Hortkinder und wenige Grundschüler/innen an allen Grundschulstandorten in zu kleinen Speiseräumen. Um die Mittagsversorgung aller Kinder in den Schulalltag zu organisieren, wird das Mittagessen in bis zu 4 Durchläufen durchgeführt. Für den Standort Klosterfelde ist die Errichtung einer Mensa mit ausreichender Kapazität im Bau. Für die anderen Standorte Basdorf und Wandlitz sind die räumlichen Kapazitäten in den Speiseräumen begrenzt. In Wandlitz wurde mit der Errichtung von temporären Mensaplätzen (Containerstellung) eine Verbesserung herbeigeführt. In Basdorf sind Änderungen notwendig.

 

 

Finanzielle Auswirkungen Variante 2

 

Grundschule Anzahl Grundschüler Kosten Essensvers.* Einn. Essengeld** Gem. Anteil

Basdorf  488   348.920,00 €  187.880,00 €  161.040,00 €

Wandlitz  474   338.910,00 €  182.490,00 €  156.420,00 €

Klosterfelde 267   190.905,00 €  102.795,00 €  88.110,00 €

Gesamt  1.229   878.735,00 €  473.165,00 €  405.570,00 €

 

*monatlicher Durchschnittspreis ca. 65,00 € in 11 Monaten

** monatliches Essengeld 35,00 € für 11 Monate

 

Bislang waren der gemeindliche Anteil nur in Klosterfelde für die Hortkinder eingeplant. Die Anwendung dieser Variante in Basdorf und Wandlitz würde eine zusätzliche Haushaltsbelastung von ca. 357 T€ verursachen. Die Mehrkosten gegenüber der Variante 1 224 T€ sind nicht im 1. Entwurf des Haushaltsplanes enthalten.

 

 

Mögliche Finanzierung der Mehrkosten:

 

Die Verwaltung schlägt die Variante 2 zur Umsetzung vor. Damit könnte eine gerechte, klare und transparente Lösung geschaffen werden. Allerdings bleibt anzumerken, dass in dieser Variante die Gemeinde Mehrkosten von ca. 133 T€ freiwillig übernimmt, ohne dass dies rechtlich begründet ist (siehe Ausführungen oben).

Daher regt die Verwaltung an, zwei begünstigende Vorhaben der Vergangenheit auf den „Prüfstand“ zu stellen, die ihre Daseinsberechtigung aus Sicht der Verwaltung verloren haben.

 

1. Zuschuss Mittagessen

 

In der Beschlussvorlage Nr. BV-GV/2009-0070 wurde die Essengeldstaffelung bzw. Bezuschussung zum Mittagessen für Kitas und Grundschulen beschlossen. In dieser heißt es:

„Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die Mittagsversorgung in Kitas und Grundschulen der Gemeinde Wandlitz einen reduzierten Essengeldbeitrag für sozial schwache Familien. Die Staffelung erfolgt auf Grund des anrechenbaren Einkommens.“

Für einkommensschwache Familien im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß §§ 28 ff. SGB II können Kostenbeiträge auf Antrag ganz oder teilweise je nach Art der empfangenen Leistungen vom Grundsicherungsamt des Landkreises Barnim bzw. vom Jobcenter Barnim übernommen werden.

Auf Grund dieses Gesetzes empfiehlt die Gemeinde den Beschluss BV-GV/2009-0070 aufzuheben.

Die Gemeinde (insbesondere die Kitaverwaltung) kann den betroffenen Personensorgeberechtigten bei der Antragstellung unterstützen, in dem die Formulare online auf der Internetseite oder in der Verwaltung vorliegen.

 

Mit der Aufhebung dieses Beschlusses sinkt die Haushaltsbelastung um ca. 65 T€.

 

2. Neuordnung Schulmilchversorgung

 

Gemäß §113 BbgSchulG soll der Schulträger sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können. Nähere Ausführungen macht das Gesetz nicht. Es begründet auch keine Kostentragungspflicht für den Schulträger.

 

Die Schulmilchversorgung wurde 2010 eingeführt. Sie beinhaltete auch die Möglichkeit Kakao oder Fruchtmilch zu wählen. Die Gemeinde hatte jährliche Aufwendungen von ca. 65 T€. Nachdem nach und nach Wasserspender in den Schulen aufgestellt wurden und damit die Flüssigkeitsversorgung gesichert war, wurde zunehmend die Versorgung mit gezuckerter Milch kritisiert. Diese ist mittlerweile in allen Einrichtungen abgeschafft und es gibt nur noch eine Vollmilchversorgung. Die Kosten sind auf ca. 25 T€ p.a. gesunken, da auch die Teilnahme um zwei Drittel zurückging. Die Verwaltung sieht auch in der derzeitigen Versorgung kritische Punkte:

- Die Versorgung erfolgt mit Trinkpäckchen. Das Müllaufkommen ist immens.

- Es handelt sich um homogenisierte Milch.

- Hoher Verwaltungsaufwand für Beschaffung und Verteilung.

 

Daher möchte die Verwaltung folgenden Vorschlag machen: Im Rahmen der Mittagsversorgung werden zwei Getränkevarianten angeboten – Wasser und Milch. So ist eine Versorgung mit Frischmilch aus Karaffen möglich. Die gesetzliche Forderung ist damit erfüllt. Die Kosten dieser Versorgung werden kaum ins Gewicht fallen.

 

Ferner soll das durch das Land Brandenburg geförderte „Apfelprojekt“ ergänzend finanziert werden. Derzeit fördert das Land alle Einrichtung gemeinsam mit ca. 3.000 €. Für die Schulen sollte ein Gesamtbudget von 5.000 € zur Verfügung gestellt werden, um das Thema „Gesunde Ernährung“ stärker in den Mittelpunkt zu rücken. Das Geld kann für gesunde Pausensnacks, ein gemeinsames Frühstück und Obstmahlzeiten verwendet werden. Über Art und Weise der Verwendung soll die Schule allein bestimmen dürfen.

 

Mit dieser Regelung könnte ca. 20 T€ im HHPL 2020 eingespart werden.

 

Im Ergebnis könnte eine teilweise Kompensation der o.g. Mehrkosten erreicht werden

 

Gesetzliche Grundlagen

KitaG des Landes Brandenburg

SchulG des Landes Brandenburg

Brandenburgische Kommunalverfassung

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:    Ja  

 

In der Sachdarstellung enthalten.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschluss:

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Variante 2 (Hortkinder und alle Schulkinder ohne Betreuungsvertrag erhalten die Mittagsversorgung zu einem pauschalen Essengeld in Höhe von 35,00 € je Monat für 11 Monate).  Die Umsetzung der Variante 2 setzt voraus, dass der Beschluss BV-GV/2009-0070 aufgehoben wird.

 

2. Ferner wird der Beschluss BV-GV/2009-0070 aufgehoben und die Schulmilchversorgung wie oben beschrieben neu geordnet.

 

 

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Anlagen:

 

 

 

 


  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   03.02.2020 08:46:58   Astrid Gäbler