Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung / Erläuterung
Der Ortsbeirat des Ortsteiles Prenden wählt gemäß § 45 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.
Die Wahl erfolgt nach § 40 BbgKVerf.
Das in den Absätzen 2-4 geregelte Wahlverfahren lautet wie folgt:
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. (3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.
Gesetzliche Grundlagen §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 5, 40 BbgKVerf § 47 BbgKVerf
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Der Ortsbeirat des Ortsteiles Prenden wählt aus seiner Mitte den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin: …………………………………………………………………..
und
den Stellvertreter/die Stellvertreterin: ……………………………………………………
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |