Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Nach den bis Oktober 2018 geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften war erstmals für das Haushaltsjahr 2013 ein Gesamtabschluss der Gemeinde Wandlitz aufzustellen. Aufgrund der geänderten BbgKVerf (§141 Abs. 5) ist die Erstellung eines Gesamtabschlusses grundsätzlich nun erst ab dem Haushaltsjahr 2024 erforderlich. Dies spielt jedoch für die nachfolgenden Betrachtungen keine Rolle. Im Sinne der Kontinuität, sollte die Prüfung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses weiterhin erfolgen, zumal im Ergebnis die Pflicht zur Aufstellung verneint wird.
In diesen sind nach § 83 Abs. 1 BbgKVerf alle Jahresabschlüsse
Nach §104 BbgKVerf. ist auch dieser Gesamtabschluss zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.
Die in der Anlage beigefügte Dokumentation verneint die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Das Rechnungsprüfungsamt konnte der Argumentation folgen (siehe Kapitel 11 des Prüfberichtes, Anlage zum BV-GV/2019-0055). Es wurde empfohlen, der Gemeindevertretung die Dokumentation zur Kenntnis zu geben. Ferner sollte die Gemeindevertretung über die Nicht-Aufstellung beschließen. Gemäß § 83 Abs. 6 BbgKVerf sind der Beschluss zum Gesamtabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gesondert zu beschließen.
Gesetzliche Grundlagen Kapitel 3 (Gemeindewirtschaft), Abschnitt 1 (Haushaltswirtschaft, §§ 63 bis 85) und Abschnitt 4 (Prüfungswesen, §§101 bis 106) BbgKVerf
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, für das Haushaltsjahr 2017 keinen Gesamtabschluss aufzustellen.
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erteilt der Bürgermeisterin Frau Dr. Jana Radant für das Haushaltsjahr 2017 für die Gesamthaushaltswirtschaft Entlastung.
Anlagen:
Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Gemeinde Wandlitz für das Haushaltsjahr 2017 in der Fassung vom 04.03.2019
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