Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Wahlausschuss der Gemeinde Wandlitz hat in der öffentlichen Sitzung am 29. Mai 2019 das endgültige Wahlergebnis der Kommunalwahl vom 26. Mai 2019 für die Wahl der Gemeindevertretung Wandlitz festgestellt und am 12. Juni 2019 im Amtsblatt der Gemeinde Wandlitz öffentlich bekanntgegeben.
Bei der nochmaligen Überprüfung der Niederschriften der Wahlvorstände mit der Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlausschusses für die Darstellung im Internet, ist aufgefallen, dass für den Wahlbezirk 0019 OT Klosterfelde „GS Hort“ das Ergebnis des Wahllokals 008, OT Klosterfelde „Gaststätte Schneider“ erfasst wurde und so in das endgültige Ergebnis für den Wahlausschuss aufgenommen wurde.
Die Wahlleiterin wurde umgehend informiert.
Es erfolgte eine erneute Zusammenstellung des Wahlergebnisses mit der Korrektur für das Wahllokal 0019. Überprüft werden mußte, ob eine Änderung der Sitzverteilung bzw. eine Korrektur der gewählten Vertreter festzustellen war. Das ist nicht der Fall.
Betroffen ist die Reihenfolge der Ersatzpersonen bei den Wahlvorschlagträgern DIE LINKE, CDU, SPD, BVB/Freie Wähler Wandlitz und F.Bg.W. Nach dieser Feststellung wurde die Kreiswahlleitung informiert.
Eine Berichtigung/Korrektur des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss war ausgeschlossen, da die einwöchige Frist gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BbgKWahlG abgelaufen ist. Der Wahlausschuss hat den Beschluss über die Feststellung des Wahlergebnisses bereits am 29. Mai 2019 gefasst. Das Wahlergebnis wurde zudem auch schon im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Ab öffentlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter ist das Wahlergebnis nur noch im Wege des Wahlprüfungsverfahrens korrigierbar.
In Betracht kommt daher nur noch eine Korrektur des Wahlergebnisses aufgrund einer Entscheidung der Gemeindevertretung gemäß §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 4 a) BbgKWahlG. Bei dieser Entscheidung ist der Grundsatz der Mandatserheblichkeit zu beachten.
Ob Fehler, die lediglich Auswirkungen auf die Reihenfolge der Ersatzpersonen haben, mandatserheblich sind, ist umstritten. In der Kommentierung zum § 57 BbgKWahlG sind die verschiedenen Rechtsauffassungen zu dieser Problematik dort unter Ziffer 3.3 dargestellt. Nach einem Urteil des BayVGH (Urteil vom 18.5.1985) wird eine Erheblichkeit auch dann angenommen, wenn lediglich die Reihenfolge der Listennachfolger verändert sein könnte. Demgegenüber hat das OVG Thüringen (Urteil vom 20.06.1996) eine so weitgehende Interpretation abgelehnt. Es stellt in dem Fall darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Wahlanfechtung die Reihenfolge der Listennachfolger auf die aktuelle Zusammensetzung der Gemeindevertretung keine Auswirkung hat. Richtig ist, dass nicht bei allen Listennachfolgern Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Gemeindevertretung zu erwarten sind. Anders dürfte die Lage zu bewerten sein, wenn bei betroffenen Listennachfolgern die Möglichkeit des Nachrückens in eine konkrete Nähe rückt. Beim Wahlvorschlagträger BVB/ Freie Wähler Wandlitz besteht die Möglichkeit bei den Nummern 2 und 3(Frau Nauen und Frau Paech), dass sie als betroffene Listennachfolger mandatserheblich werden können.
Welcher Auffassung die Gemeindevertretung als zuständiges Wahlprüfungsorgan folgt, obliegt ihr allein.
Gesetzliche Grundlagen §§ 56, 57 i.V.m. § 90 BbgKWahlG
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: 1. Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt im Rahmen der Wahlprüfung für den Wahlvorschlagträger BVB/ Freie Wähler die Reihenfolge der Ersatzpersonen Frau Nadine Nauen mit Nr. 3 und Frau Mandy Paech mit Nr. 2 neu festzulegen.
2. Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt, gegen das Wahlergebnis der Gemeindevertretung Wandlitz liegen keine weiteren Einwendungen vor. Die Wahl ist gültig.
Anlagen: Anlage 1 Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses mit der Korrektur für das Wahllokal 0019 Anlage 2 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses nach der Korrektur (Reihenfolge der Ersatzpersonen) Anlage 3 Auszug aus der Kommentierung zum § 57 BbgKWahlG
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