Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Gladiolenstraße ist eine öffentliche Gemeindestraße im Sinne des § 48 Abs. 7 in Verbindung mit § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes. Die Straße wurde nach bisherigem Recht öffentlich genutzt und gilt somit als gewidmet. Beabsichtigt ist die Einziehung einer Teilfläche vor dem Grundstück Gladiolenstraße 14 (Länge: ca. 18 m, Breite: ca. 20 m). Es handelt sich bei der Aufweitung des Straßenlandflurstückes 766 der Flur 2 in der Gemarkung Wandlitz um eine waldähnliche Grünfläche, die vom Anlieger des Flurstücks 762 als Zufahrt genutzt wird. Der Straßenbaumaßnahmen in der Gladiolenstraße sind abgeschlossen. Die betroffene Teilfläche wurde weder für die Ausbildung der Fahrbahn, noch für die Herstellung von Entwässerungsanlagen in Anspruch genommen. Es besteht auch perspektivisch kein Bedarf für die Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche. Die Veräußerung der gemeindeeigenen Teilfläche an den Eigentümer des anliegenden Flurstücks 762 ist beabsichtigt. Zuvor ist eine Klärung hinsichtlich der dort befindlichen Medienleitungen durch evtl. rechtliche Sicherung notwendig. Mit der Einziehung verliert die Teilfläche der gewidmeten Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Einziehung der Straße verfügt werden (§ 8 Abs. 2 BbgStrG). Die Absicht der Einziehung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu geben.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Einleitung des Einziehungsverfahrens für eine Teilfläche der Gemeindestraße „Gladiolenstraße“ (Länge: ca. 18 m, Breite: ca. 20 m), auf Höhe des Flurstückes 766 der Flur 2 in der Gemarkung Wandlitz.
Anlagen:
Flurkartenauszug
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