Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung / Erläuterung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Die Einteilung der Straßen in die Straßengruppe als Gemeindestraßen erfolgte nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Von der Wandlitzer Straße (Landesstraße L 29) verläuft eine Straße zum Wohngebiet am Bogensee. Sie befindet sich auf Grundstücken, die im Eigentum der Berliner Stadtgüter und der Berliner Forsten stehen. Es handelt sich um eine private Straße, die für den öffentlichen Verkehr zu den Grundstücken am Bogensee genutzt wird, unter anderem für den Schulbus. Straßenbaulastträger sind die Berliner Forsten. Eine öffentlich gewidmete Straße ist zur Erschließung des Gebietes nicht vorhanden. Zur dauerhaften Sicherung der Erschließung des Gebietes soll daher die Widmung der „Bogenseestraße“ erfolgen. Die Eigentümer haben der Widmung zugestimmt. Ein Ankauf der Flächen wird nicht erfolgen. Die öffentliche Widmung ist durch die Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für den Gemeingebrauch) zugunsten der Gemeinde Wandlitz gesichert. Die errichtete Straße ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Somit kann die Gemeinde aufgrund der Zustimmung der Eigentümer und des Straßenbaulastträgers der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 BbgStrG verfügen. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Straße wird mit der Bezeichnung „Bogenseestraße“ in das Straßenverzeichnis der Gemeinde Wandlitz eingetragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist. Die Widmung wird gemäß § 6 Abs. 1 S.2 BbgStrG im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt
Anlagen:
Widmungsverfügung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |