Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Die Einteilung der Straßen in die Straßengruppe als Gemeindestraßen erfolgte nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Die Straße dient zur Erschließung der Grundstücke Prenzlauer Straße 10 a bis 10 r und der Grundstücke an der Privatstraße „Am Dorfgraben“. Sie liegt teilweise im Bebauungsplangebiet Am Dorfgraben. Die Flurstücke 438, 439, 441, 442, 444 und 275/20 der Flur 1 in der Gemarkung Basdorf sind als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Das eingeleitete Enteignungsverfahren ist abgeschlossen. Die Gemeinde ist Eigentümer der Grundstücke. Folglich kann die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und Eigentümer der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 Abs. 1 BbgStrG verfügen. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Die im Straßenverzeichnis eingetragene Prenzlauer Straße wird, nachdem die Widmung unanfechtbar geworden ist, um den hier betroffenen Teilbereich ergänzt. Die Widmung wird gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BbgStrG im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt,
Anlagen:
Widmungsverfügung
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