Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Flurstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 321, Ulmenstraße 3 vor. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Platanen-/Ulmenstraße“. Dieser setzt hinsichtlich der Gestaltung der Fassaden fest, dass die flächenhafte Verwendung von sichtbaren Holz- und Blechverkleidungen an Fassaden nicht zulässig ist. Beabsichtigt ist die Errichtung eines Holzhauses, so dass eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich ist.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich vertretbar. Es handelt sich um das letzte noch bebaubare Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Das Flurstück befindet sich darüber hinaus am Rande des Neubaugebietes, der angrenzende Siedlungsbereich wird planungsrechtich nach § 34 BauGB beurteilt, die Errichtung eines Holzhauses wäre hier zulässig. Auf dem Flurstück 1622 in einer Entfernung von ca. 75 m wurde bereits ein Holzhaus errichtet.
Gesetzliche Grundlagen
§ 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BgbKVerf) § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von der Festsetzung zur Gestaltung der Fassaden.
Anlagen: Flurkartenauszug Auszug aus der Bauvoranfrage
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