Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung Zerpenschleuse (Flur 7, Flurstücke 21 und 22, Schorfheidestraße 10) vor. Die Bauherren beantragen eine Abweichung von § 11 Abs. 6 Satz 1, dieser lautet: „ Vorhandene Freitreppen an öffentlichen Verkehrsflächen sind zu erhalten“.
Begründung der Abweichung Im Rahmen der Fassadensanierung des bestehenden Wohnhauses ist der Abbruch der im Vorgarten vorhandenen Freitreppen beabsichtigt. Die Treppen dienten in der Vergangenheit als Eingang zu dem im Erdgeschoss ursprünglich befindlichen Laden. Das Geschäft wurde schon vor vielen Jahren aufgegeben, so dass schon die Vorbesitzer den Eingang zugemauert haben und ein Fenster anstelle der Eingangstür eingesetzt haben. Somit ist die ursprüngliche Funktion der Treppe vor Jahren verloren gegangen. Die Räume im Erdgeschoss werden zu Wohnzwecken genutzt.
Eine Wiederaufnahme eines Geschäftes ist nicht vorgesehen, das Haus wurde vollständig zu einer Wohnfunktion umgenutzt. Durch die beantragte Abweichung wird das Ziel des Erhaltes des Dorfcharakters der Gestaltungssatzung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 67 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss erteilt seine Zustimmung zu der Abweichung von der Festsetzung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 der Gestaltungssatzung Zerpenschleuse, dass vorhandene Freitreppen an öffentlichen Verkehrsflächen zu erhalten sind.
Anlagen:
Antrag Kartenauszug
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