Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gemeinde Wandlitz zwei Aufsichtsratsmitglieder stellt.
Gemäß § 97 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vertritt die Hauptverwaltungsbeamte die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie kann einen Beschäftigten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen.
Das weitere Mitglied wird für die Dauer der Wahlperiode nach § 40 BbgKVerf) gewählt und übt sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds aus.
Abweichungen können jedoch gemäß § 39 Abs. 1, Satz 6 BbgKVerf vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
Für die Wahl des weiteren Mitglieds im Aufsichtsrat sind insbesondere folgende Regelungen nach § 97 BbgKVerf zu berücksichtigen:
- Der § 12 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. D.h., dass die Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) überprüft werden muss, um auszuschließen, dass Beamte oder Beschäftigte des Unternehmens in den Aufsichtsrat berufen werden.
- Für den Aufsichtsrat können auch Beschäftigte der Gemeinde wie auch sachkundige Dritte benannt werden.
- Soweit Beschäftigte der Gemeinde benannt werden, soll der für das Finanzwesen oder der für den betroffenen Fachbereich zuständige Beschäftigte berücksichtigt werden.
- Dem Aufsichtsrat sollen jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen.
Gesetzliche Grundlagen § 97 BbgKVerf § 40 BbgKVerf
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung wählt als weiteres Mitglied
Herrn/Frau ………………………………………………………….
In den Aufsichtsrat der Basdorf Entwicklungsgesellschaft mbH (BEG).
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