Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2019-0007  

 
 
Betreff: Bildung des Ausschusses für Bauen- und Gemeindeentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:HA12
Die Bürgermeisterin
HA12
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
20.06.2019 
konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz geändert beschlossen   

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Begründung / Erläuterung

Der Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung wird gemäß § 43 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i.V.m. § 9 Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung gebildet.

Die Zahl der Gemeindevertreter des beratenden Ausschusses beträgt sieben Mitglieder.

 

Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt.

Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach Satz 3 und 4 verteilt (§ 41 Abs. 2, Satz 1-6 BbgKVerf).

 

Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über (§ 41 Abs. 3 BbgKVerf).

 

Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter jederzeit austauschen. Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen (§ 43 Abs. 2 BbgKVerf).

 

 

Der Ausschussvorsitzende und seine Stellvertreter werden durch die Fraktionen benannt, denen der  Ausschussvorsitz zugeordnet wurde.

Die Stellvertreter können aus der Mitte der Ausschüsse in ihren nächsten Sitzungen gewählt werden.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 43 i.V.m § 41 Abs. 2 und 3 BbgKVerf

 

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Finanzielle Auswirkungen:  Nein

 

 

 

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Beschluss:

 1.Die Gemeindevertretung bestellt auf Vorschlag der Fraktionen sieben Mitglieder und deren Stellvertreter in den Ausschuss für Bauen- und Gemeindeentwicklung.

 

Mitglieder:

 

1. ……………………………………………………………

2. ……………………………………………………………

3. ……………………………………………………………

4. ……………………………………………………………

5. ……………………………………………………………

6. ……………………………………………………………

7. ……………………………………………………………

 

Stellvertreter:

Je Fraktion:

1. ……………………..

2. ……………………

3. …………………………

 

2.Die Fraktion ……………… benennt entsprechend ihrem Vorschlagsrecht Herrn /Frau ……………..als Ausschussvorsitzende/n .

 

 

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  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   06.06.2019 13:13:58   Astrid Gäbler