Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2019-0006  

 
 
Betreff: Bestellung der Mitglieder des Hauptausschusses und deren Stellvertreter
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:HA12
Die Bürgermeisterin
HA12
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
20.06.2019 
konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz geändert beschlossen   

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Begründung / Erläuterung

Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und der Bürgermeisterin als stimmberechtigtes Mitglied. 

 

Gemäß § 49 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) bestellt die Gemeindevertretung die Mitglieder des Hauptausschusses nach § 41 BbgKVerf aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode.

 

Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt.

Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach Satz 3 und 4 verteilt ( § 41 Abs. 2, Satz 1-6 BbgKVerf).

 

Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über (§ 41 Abs. 3 BbgKVerf).

 

Die Gemeindevertretung entscheidet gemäß § 41 Abs.4 BbgKVerf  über die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 49 BbgKVerf i.V.m. § 41 BbgKVerf

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

 

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Beschluss:

 Die Gemeindevertretung bestellt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode, auf Vorschlag der Fraktionen, nachfolgend genannte Mitglieder und deren Stellvertreter in den Hauptausschuss:

 

Mitglieder:                                                         Stellvertreter der Fraktion:

 

                   ………………………………………..

 

…………………………………………..              ………………………………………..

 

…………………………………………..              ………………………………………..

 

…………………………………………..              Stellvertreter der Fraktion:

 

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…………………………………………..              Stellvertreter der Fraktion:

 

 

 

 

 

 

                                                                                    …

 

 

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    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   11.06.2019 13:38:09   Astrid Gäbler