Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
In amtsfreien Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
Die Wahl des Vorsitzenden der Gemeindevertretung erfolgt nach den Vorschriften über die Einzelwahlen im § 40 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf).
Das in den Absätzen 2-4 geregelte Wahlverfahren lautet wie folgt:
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. (3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.
Diese Wahl erfolgt grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 1, Satz 5 BbgKVerf geheim. Abweichungen können nach § 39 Abs. 1, Satz 6 BbgKVerf vor der Wahl einstimmig beschlossen werden.
Gesetzliche Grundlagen § 33 (2) BbgKVerf i.V.m. § 39 und 40 BbgKVerf.
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz wählt aus ihrer Mitte
Herrn/Frau ……………………………………..
als Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
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