Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages lassen sich u. a. städtebauliche Ziele festsetzen, die nicht im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit als Festsetzungen Eingang in die konkreten Planungsinhalte eines Bebauungsplanes finden können. Hierzu können auch Maßnahmen gehören, die sich außerhalb des durch die Gemeindevertretung festgelegten Geltungsbereiches befinden. Für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages als Kern einer Kooperationsstrategie ist natürlich die Mitwirkungsbereitschaft des Vorhabenträges oder auch Planungsbegünstigten Voraussetzung. Da der Planungsbegünstigte aufgrund der Planungshoheit der Gemeinde(-vertretung) grundsätzlich keinen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes hat, ist es für die Gemeinde rechtlich möglich, die Schaffung von Baurecht von dieser Mitwirkungsbereitschaft abhängig zu machen. Hierbei ist allerdings die Gemeinde nicht ganz frei, da sie u.a.
-nur solche Kosten oder Leistungen übertragbar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vertraglich zu vereinbarenden Baulandentwicklung stehen.
- vertragliche Festsetzungen sind unzulässig, die den Vorhabenträger zu Leistungen verpflichten, auf die er ohnehin einen rechtlichen Anspruch gehabt hätte.
-die Gegenleistung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen im Hinblick auf die zu vereinbarende Baulandentwicklung zu beachten hat.
Die Gemeinde kann u.a. auch einen Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dazu verpflichten, einen bestimmten Anteil der Wohnungen im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus zu errichten. Voraussetzung ist hier natürlich, dass die Kriterien zur Bewilligung auch erfüllt werden können bzw. diese Mittel im Ergebnis auch bewilligt werden.
Der nun vorliegende Beschluss soll eine Grundlage für die zukünftige Vorgehensweise hinsichtlich der Baulandentwicklung in der Gemeinde darstellen und als Ausgangspunkt für eine Kooperationsstrategie unter Anwendung der insbesondere durch das Baugesetzbuch zur Verfügung gestellten planungshoheitlichen Instrumente dienen. In den aktuellen einschlägigen Veröffentlichungen und Leitfaden bzw. Arbeitshilfen des Landes Brandenburg werden u.a. kooperative Modelle „für die umsetzungsorientierte und kostengünstige Baulandentwicklung von preisgünstigem und gefördertem Wohnraum in den meisten Fällen als praktikabel, sachgerecht und wirksam“ empfohlen. In diesem Zusammenhang nimmt die Gemeinde– vertreten durch das Sachgebiet Bauleitplanung – seit Anfang Dezember auch an einem Projekt des zuständigen Landesministeriums und der Universität Bonn als Pilotgemeinde teil. Ziel des Projektes ist es, Erfahrungen bei der Umsetzung verschiedener Baulandmodelle im Brandenburger Maßstab zu sammeln und unter Berücksichtigung der Brandenburgischen Verhältnisse auszuwerten.
Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB u.a. § 11) Gesetz über die Wohnraumförderung (WoFG)
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen:
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll.
wird festgehalten.
Anlagen: keine
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