Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Verdichtung der Bebauung und die zunehmende Versiegelung von Flächen sowie der Niederschlagswasserabfluss von diesen belasten zunehmend die Straßenentwässerungseinrichtungen sowie die Entwässerungssysteme, wie Gräben und Gewässer, in der Gemeinde. Die letzten Jahre und insbesondere das regenreiche Jahr 2017 haben gezeigt, dass der Klimawandel zu Veränderungen des Niederschlagsgeschehens in Bezug auf die Zunahme von Starkregenereignissen und somit zu weiteren Belastungen der Entwässerungsinfrastruktur sowie, in Einzelfällen, auch zu Schäden an privaten und öffentlichen Flächen sowie Objekten führt. Die Herausforderung der Gemeinde besteht darin, angemessen auf die Konfliktpunkte zwischen den potentiellen Folgen des Klimawandels, den Ansprüchen an die Lebensqualität, dem weitergehenden Versiegelungsgrad und den infrastrukturellen Anforderungen zu reagieren. Im Hinblick auf die Erarbeitung einer Niederschlagsentwässerungsstrategie besteht seitens der Gemeinde(verwaltung) zunächst die Notwendigkeit, die Ist-Situation im Gemeindegebiet zu analysieren und zu bewerten, um darauf aufbauend die organisatorischen, technischen und planerischen Grundlagen für ein Regenwassermanagement zu entwickeln. Das komplexe Themengebiet eines Regenwassermanagements berührt diverse Rechtsgebiete. Dazu gehören das Wasserrecht, das Planungsrecht und Baurecht sowie das Straßenrecht.
Gemäß § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) haben Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Zum Abwasser gehört nach § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) neben dem Schmutzwasser auch das Niederschlagswasser. Niederschlagswasser ist als Wasser definiert, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Mit der Änderung des BbgWG vom Dez. 2011 ist die Abwasserbeseitigungspflicht um die Zuständigkeit für Niederschlagswasser von Dachflächen erweitert worden. § 54 BbgWG bestimmt, dass Niederschlagswasser (soweit Verunreinigungen des Grundwassers nicht zu besorgen sind und sonstige Belange nicht entgegenstehen) zu versickern ist.
Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) enthält Regelungen für das Entrichten einer Abgabe für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in ein Gewässer. Gemäß § 7 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes (BbgAbwAG) ist die Gemeinde für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen abgabepflichtig. Die Gemeinden können die Abwassergebühr gemäß § 6 Kommunal-abgabengesetz für das Land Brandenburg den Gebührenpflichtigen auferlegen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt die gemeindliche Planungshoheit. Demnach kann die Gemeinde gemäß § 9 BauGB in Bebauungsplänen verbindliche Regelungen zum Umgang mit Niederschlagswasser als zeichnerische od. textliche Feststellung vornehmen. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren (z.B. Bauantragsverfahren) erfolgt dann die grundstücksbezogene Festlegung der Entwässerung.
Das Straßen- und Wegerecht dient der Bereitstellung und Erhaltung öffentlicher Verkehrsflächen und legt deren Nutzung fest. Den rechtlichen Rahmen bilden das Bundesfernstraßengesetz und das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG). Gemäß dem § 17 BbgStrG dürfen Straßen weder verunreinigt noch beschädigt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die durch Niederschlagswasserfremdzuflüsse nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Straßenkörpers erfasst. Das BbgStrG enthält keine spezifischen Regelungen zur baulichen Gestaltung von Straßen, jedoch sind Hinweise zur Anwendung allgemein anerkannter Regeln der Technik und somit von technischen Regelwerken enthalten. Technische Regelwerke, die von Fachverbänden herausgegeben werden, besitzen nicht den Stellenwert eines Gesetzes bzw. einer Rechtsverordnung. Jedoch können technische Regelwerke von den Bundesländern per Erlass als allgemein anerkannte Regeln der Technik eingeführt werden. In diesem Fall sind die Regelwerke, wie zum Beispiel die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), welche in der Gemeinde Wandlitz die Grundlage für die Straßenausbauplanung bildet, rechtlich verbindlich.
Die RASt 06 enthält Lösungen für den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen unter einer ausgewogenen Berücksichtigung aller Nutzungsansprüche an den Straßenraum. Die Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil: Entwässerung (RAS-Ew) formuliert die baulichen Anforderungen an die Entwässerung von Straßen. Sie fordert, dass Entwässerungseinrichtungen von Straßen im Normalfall in der Lage sein müssen, das ihnen zufließende Wasser aufzunehmen und schadlos abzuleiten. Auf der Straßenoberfläche anfallendes Wasser darf die Nutzung einer Straße möglichst wenig beeinflussen (Verkehrssicherheit). Außerdem darf kein außerhalb des Straßenkörpers anfallendes Wasser (Fremdzufluss) auf die Fahrbahn gelangen.
Rechtliche Vorgaben in Verbindung mit fachlichen Bewertungen und Vorgaben im technischen Regelwerk stellen maßgebliche Rahmenbedingungen für das Handeln im Umgang mit Niederschlagswasser dar. Im Bauamt ist die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die kommunale Pflichtaufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung bisher wie folgt aufgabenseitig zugeordnet: Bebauungsplanung
Bearbeitung und Aufstellung des Gesamtflächennutzungsplanes sowie von Bebauungsplänen Beteiligung der unteren Wasserbehörde im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Bebauungsplänen zur Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange Feststellung der geplanten grundstücksbezogenen Niederschlagsentwässerung im Verlauf des Bauantragsverfahrens über die einzelfallbezogene Nachforderung von Entwässerungsplänen bzw. von Versickerungsnachweisen. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Einzelfallbezogene fachliche Tiefenprüfung der Entwässerungspläne und Dokumente zum Versickerungsnachweis im Bauantragsverfahren als Zuarbeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Straßenrecht und Straßenbau
Prüfung der Zufahrtsgestaltung zur Festlegung von Ausbauparametern hinsichtlich der Vermeidung von Straßenschäden gemäß BbgStrG durch Fremdzufluss von Niederschlagswasser im Rahmen des Bauantragsverfahrens
Feststellung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Straßenbereiche aufgrund von Niederschlagswasserfremdzuflüssen und Veranlassung der Änderung der entsprechenden Anlagen, die durch Straßenanlieger hergestellt worden sind. (Einschreiten bei rechtswidriger Herstellung) SG Hoch- und Tiefbau – Team Tiefbau Herstellung maximal möglicher Retentionsflächen (Mulden, Gräben) im Rahmen von Straßeninstandhaltungsmaßnahmen für die Aufnahme von „Straßenwasser“. Reinigung und Zustandserfassung sowie sukzessive Bestandserfassung von Regenentwässerungsanlagen im öffentlichen Straßenraum, (punktuelle Einarbeitung ins GIS) Ertüchtigung von bestehenden Altanlagen zur Straßenentwässerung unter Berücksichtigung der aktuellen Regelwerke und Einbeziehung des nach dem Regelwerk maximal anzusetzenden Sicherheitsfaktors für Fremdzuflüsse Vorbereitung und Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen unter Berücksichtigung der nach dem technischen Regelwerk größtmöglichen Faktoren für Fremdzuflüsse. Die veränderten Rahmenbedingungen insbesondere in Bezug auf die Verdichtung der Bebauung und den Niederschlagswasseranfall erfordern ggf. ein Umschwenken von der o.g. Einzelfallbetrachtung auf ein gebietsbezogenes Regenwassermanagement, da die bisher praktizierten Verfahrensweisen der Komplexität einer ordnungsgemäßen, zielgerichteten Regenwasserbewirtschaftung, welche u.a. auch geeignet ist Personen-, Sach- und Umweltschäden möglichst zu minimieren, nicht gerecht werden.
Grundsätzlich bestehen verschiedene Handlungsoptionen:
Die Schaffung einer vollständigen Planungsgrundlage schließt ebenso die Erfassung der öffentlichen Verkehrsflächen sowie auch der zentralen und dezentralen Entwässerungssysteme im Gemeindegebiet ein. Sie erfordert insbesondere in Bezug auf die privaten Grundstücksflächen eine umfangreiche Datenerhebung. Dabei wird u.a.a. die weitergehende Flächenversiegelung in Verbindung mit der Ausdehnung der Siedlungs- und Verkehrsflächen erfasst.
Die Gemeindeverwaltung verfügt über ein GIS-basiertes Informationssystem, welches nach den entsprechenden Datenerhebungen in seinen Inhalten ergänzt werden könnte.
Ein flächendeckendes GIS-basiertes Informations- und Planungsinstrument stellt eine besondere Herausforderung dar, weil es einen großen Aufwand für die Erfassung, Aufbereitung und Pflege der Datengrundlage verlangt. Um diesen Aufwand für das gesamte Gemeindegebiet einschätzen zu können, ist es ratsam, die strukturierte Datenerhebung und -verwaltung sowie das systematische Vorgehen bei der Bearbeitung und Weiterverwendung von Daten auf Basis von Pilotprojekten zu ermitteln.
Im Rahmen der Erstellung von gebietsbezogenen Entwässerungsplänen können über die Untersuchung und Darstellung der Entwässerungssituation auch Lösungsansätze für die Überflutungsvorsorge bei seltenen und außergewöhnlichen Starkregenereignissen entwickelt und dargestellt werden.
Dazu ist die Schaffung von rechtlichen und normativen Rahmenbedingungen, wie z. B. einer sog. Niederschlagswassersatzung dienlich. Die Gemeinde kann in der Satzung Maßnahmen zu Wasserbewirtschaftung im privaten und öffentlichen Bereich festlegen und somit wesentlich zu einer optimalen Regenwasserbewirtschaftung beitragen.
Mit einer kommunalen Satzung kann die Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Grundstückseigentümer übertragen und Festlegungen zum Betrieb einer öffentlichen Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung treffen. Sie kann Eingriffsmöglichkeiten der Gemeinde in Bezug auf die Umsetzung wasserwirtschaftlicher Festsetzungen regeln.
Aufgrund des Umfanges der genannten Handlungsoptionen ist es sinnvoll, einen Handlungsfahrplan zu entwickeln, welcher eine schrittweise Herangehensweise sicherstellt. Zum Beispiel können zunächst folgende Fragestellungen geklärt werden werden.
Des Weiteren sollte bei der Aufstellung zukünftiger Bebauungspläne in auffälligen Gebieten grundsätzlich im Rahmen der Erschließungsplanung auch die Entwässerungsplanung berücksichtigt werden.
Zudem kann der Straßenausbau der unbefestigten Straßen im Gemeindegebiet zum Anlass genommen werden, um Umbauten an Entwässerungssystemen vorzunehmen. Die Abarbeitung der genannten fachübergreifenden Aufgabenbereiche bedarf zwingend der Klärung der personellen und organisatorischen Belange. Aufgrund der in den o.g. Ausführungen aufgezeigten Komplexität der Themengebiete dürfte der sachgebietsübergreifende und ggf. auch amtsübergreifende Einsatz zusätzlichen Fachpersonals als unvermeidbar einzuschätzen sein. Ggf. ist darüber nachzudenken, ob die Schaffung einer zentralen Stelle bzw. Organisationseinheit mit der Bündelung der fachlichen Kompetenzen eine sinnvolle Variante darstellt. Die organisatorische Zuordnung der Organisationseinheit sollte in Abhängigkeit von den bereits bestehenden Zuständigkeiten vorgenommen werden.
Um eine Abschätzung des Verwaltungs- und Kostenaufwandes auch im Hinblick auf ggf. extern zu vergebende Leistungen vornehmen zu können, ist, wie bereits ausgeführt, die Durchführung von Pilotprojekten in auffälligen Teileinzugsgebiet zweckmäßig.
Gesetzliche Grundlagen
Wasserhaushaltsgesetz Brandenburgisches Wassergesetz Abwasserabgabengesetz Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg Baugesetzbuch Bundesfernstraßengesetz Brandenburgisches Straßengesetz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nimmt die Ausführungen zur Erarbeitung einer Niederschlagsentwässerungsstrategie zur Kenntnis.
Anlagen:
keine
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