Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Am 12. Oktober 2017 hat die Gemeindevertretung Wandlitz die Änderung der rechtskräftigen Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Herstellung und Ablösung notwendiger Stellplätze -Stellplatzsatzung- 1. Änderung beschlossen.
Die 1. Änderung der Stellplatzsatzung trat am 24. September 2016 in Kraft. Die wesentlichen Inhalte der 1. Änderung waren die Einführung einer Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen und einer Pflicht, bei größeren Bauvorhaben einen Anteil der Stellplätze mit Stromzuleitungen zu versehen. Durch diese Regelungen sollte dem Radverkehr im Gemeindegebiet ein höherer Stellenwert gegeben und alternative Nutzungskonzepte gefördert werden. Ziel war es, im Gemeindegebiet Anreize für die Schaffung einer nachhaltigen Alltagsmobilität zu schaffen und sich als innovative, zukunftsfähige Gemeinde zu positionieren.
Die Anwendung der Satzung in der Praxis hat deutlich gemacht, dass insbesondere hinsichtlich der Festsetzung zur Elektromobilität eine Überarbeitung der Satzung erforderlich ist. So ist die Entwicklung der und die Nachfrage nach Elektromobilität insbesondere im ländlichen Raum nicht so fortgeschritten, als dass sie sich durch eine Stellplatzsatzung zum jetzigen Zeitpunkt umsetzen und fördern ließe. Es können jedoch die Voraussetzungen für eine spätere Nutzung geschaffen werden.
Die Änderungen und Ergänzungen sind im Entwurf zur 2. Änderung der Stellplatzsatzung besonders hervorgehoben (Streichung, graue Unterlegung).
Gesetzliche Grundlagen § 87 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 28 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Der Entwurf der 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Herstellung und Ablösung notwendiger Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder –Stellplatzsatzung- wird in der zum Sitzungstermin vorliegenden Form gebilligt. 2. Der Satzungsentwurf ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen und die ausgewählten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in Kenntnis zu setzen.
Anlagen: Entwurf zur 2. Änderung der Satzung der Gemeinde über die Herstellung und Ablösung notwendiger Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder -Stellplatzsatzung-
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