Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche den Status einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Die bislang als Sackgasse vorhandene, öffentlich gewidmete Gemeindestraße „Am Elsluch“ soll erweitert und an den „Heideweg“ angebunden werden. Bei der über die Flurstücke 183 und 193 der Flur 4 in der Gemarkung Schönwalde verlaufenden bestehenden Wegeführung handelt es sich bisher um eine Privatstraße der Gemeinde. Die für die Straßenanbindung notwendige Grabenverrohrung wurde bereits im Juni 2015 hergestellt. Die Gemeinde beabsichtigt die Vermarktung der Flurstücke 985 und 989 der Flur 12 in der Gemarkung Schönwalde. Die baurechtliche Erschließung soll durch den neu zu widmenden Abschnitt der Straße „Am Elsluch“ gesichert werden. Die neu herzustellende und zu widmende Wegeführung wird in unbefestigter Bauweise mit einer Schotterdecke hergestellt.
Die betroffenen Flurstücke 183 und 193 der Flur 4 sowie die Flurstücke 447/1, 982, 986 und 990 der Flur 12 in der Gemarkung Schönwalde stehen im Eigentum der Gemeinde Wandlitz. Folglich kann die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und Eigentümer der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 Abs. 1 BbgStrG verfügen. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Die über die Flurstücke 447/1, 982, 986 und 990 der Flur 12 in der Gemarkung Schönwalde verlaufende öffentliche Straße wird mit der Bezeichnung „Am Elsluch“ in das Straßenverzeichnis der Gemeinde Wandlitz eingetragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.
Gleiches gilt für die über die Flurstücke 183 (teilweise, ohne Graben) und 193 (teilweise) der Flur 4 in der Gemarkung Schönwalde verlaufende öffentliche Straße, die mit der Bezeichnung „Heideweg“ im Straßenverzeichnis zu führen ist.
Die Widmung wird gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BbgStrG im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, jedoch frühestens am Tage der Verkehrsfreigabe. Der Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe ist aktenkundig zu machen.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt,
Anlage:
Widmungsverfügung
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