Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Zum 31.12.2018 endet die Amtsperiode der im Jahr 2013 gewählten ehrenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Im Jahr 2018 ist daher die Neuwahl der Schöffen durchzuführen. Entsprechend Abschnitt I Ziffer 1 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz, des Ministers des Innern und für Kommunales, des Ministers für Bildung, Jugend und Sport und des Ministers für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 29.08.2017 hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Anzahl der von der Gemeinde Wandlitz zu benennenden Personen für die Wahl der ehrenamtlichen Richter wie folgt mitgeteilt:
für das Amtsgericht Bernau 4 Hauptschöffen
für das Landgericht Frankfurt/Oder 5 Hauptschöffen
Durch die Gemeindevertretung ist eine einheitliche Vorschlagliste zu wählen. Die Aufteilung in Haupt- und Hilfsschöffen oder Schöffen für das Amts- oder Landgericht erfolgt erst im Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Bernau.
In die Vorschlagliste ist mindestens die doppelte Zahl von Personen aufzunehmen, als durch das Landgericht festgelegt worden ist.
Für die Aufnahme in die Vorschlagliste besteht für jeden Bewerber das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Gemeindevertreter, mindestens aber der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.
Die in der Anlage aufgeführten Bewerber für das Schöffenamt haben um die Aufnahme in die Vorschlagliste gebeten und eine Erklärung nach § 44a des Deutschen Richtergesetzes abgegeben.
Nach der Abstimmung über die Vorschlagsliste durch die Gemeindevertretung ist die Vorschlagsliste in der Gemeinde eine Woche lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist im Amtsblatt bekanntzugeben und erfolgt in der Zeit vom 18.06. bis 22.06 2018 zu jedermanns Einsicht in der Bürgerinformation der Gemeinde Wandlitz, während der Öffnungszeiten Mo 09:00 - 15:00 Uhr Di 08:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:00 Uhr Do 08:00 - 15:00 Uhr Fr 07:00 - 13:00 Uhr.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (Ort angeben) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Gesetzliche Grundlagen Gemeinsame allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz, des Ministers des Innern und für Kommunales, des Ministers für Bildung, Jugend und Sport und des Ministers für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 29.08.2017
Deutsches Richtergesetz (DriG)
§§ 32 bis 34 und §§ 36 Gerichtsverfassungsgesetz
§28 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen:Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Vorschlagliste für die Schöffenwahl 2018 oder über die Aufnahme in die Vorschlagliste als Einzelabstimmung.
Anlagen: Vorschlagliste
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