Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 12.04.2018 die vorgebrachten Anregungen der Bürger, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Einbeziehungsatzung (Planstand Juli 2017) gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch abgewogen (Abwägungsbeschluss BV-GV/2018-0454). Die Abwägungsergebnisse wurden in die vorliegenden Planungsunterlagen eingearbeitet.
Gesetzliche Grundlagen §§ 1ff. Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
oInvestitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
oErträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
oVeräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschließt die Gemeindevertretung die Einbeziehungssatzung "An der Trift", Flur 3, Flurstücke 1601 und 1602 (alt 1578) , Ortsteil Stolzenhagen “, Gemeinde Wandlitz, bestehend aus der Einbeziehungssatzung und Lageplan- Zeichnerischer Teil der Einbeziehungssatzung - als Satzung. Die Begründung zur Satzung wird gebilligt.
Die Satzung ist der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Anlagen: Einbeziehungssatzung 15.01.2018 Lageplan-zeichnerischer Teil der Einbeziehungssatzung Begründung zur Einbeziehungssatzung
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