Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Zulassung von Abweichungen von der Gestaltungssatzung Zerpenschleuse zum Bauantrag -Um- und Anbau an ein Einfamilienwohnhaus- vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
In der Gestaltungssatzung wird u. a. in § 5 Absatz 7 (Dächer) festgesetzt, dass „Flachdächer unzulässig sind. In besonderen Fällen, wie z. B. bei rückwärtigen Anbauten können Ausnahmen zugelassen werden, soweit sie nicht gegen die grundlegenden Ziele dieser Satzung verstoßen.“ Begründung der Abweichung (Zitat des Antragstellers): „Geplant ist ein zweigeschossiger Anbau an das vorhandene Wohnhaus. Der Anbau ist mit flach geneigtem Dach und umlaufender Attika geplant. Der Anbau steht rückwärtig seitlich versetzt hinter dem Wohnhaus. Der Antragsteller bittet dem Antrag auf Abweichung zuzustimmen, da durch die rückwärtige Stellung des Anbaus das den Straßenraum prägende Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes nur geringfügig beeinträchtigt wird. Auch formuliert der Text der Gestaltungssatzung bereits eine mögliche Zulassung einer Abweichung von dieser Bauvorschrift für rückwärtige Anbauten.“ Weiterhin setzt die Gestaltungssatzung in § 9 Absatz 1 (Material und Farben) fest, dass „für die von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus sichtbaren Fassadenoberflächen und Gebäudesockel sind – mit Ausnahme historisch begründeter Abweichungen – folgende Materialien anzuwenden: - vorzugsweise Putz, glatt oder fein- bis mittelkörnig mit gleichmäßiger Oberflächenstruktur, - Sichtmauerwerk aus roten bis rotbraunen Ziegeln……..“ Begründung der Abweichung (Zitat des Antragstellers): „Die rückwärtigen Anbauten an das vorhandene Wohnhaus sind in Holzbauweise geplant. Die Bauherren wünschen als bewussten Kontrast zu den Putzfassaden des Haupthauses für die geplanten Anbauten Fassaden mit horizontaler Holzverschalung. Zum einen sollen mit der unterschiedlichen Fassadengestaltung zwischen Haupthaus und Anbauten bewusst die Unterschiede zwischen historischer Bausubstanz und dem im Gesamterscheinungsbild modernen Anbauten herausgestellt werden. Zum anderen sind die Bauherren der Meinung, dass vor dem Hintergrund der Materialgerechtigkeit zu einem Holzhaus eine sinnfällige Gestaltung bildet. Die Fassade des Hauptgebäudes wird im Zuge der Baumaßnahme ebenfalls saniert, dabei werden die Forderungen aus der Gestaltungssatzung in Bezug auf Material und Farbigkeit selbstverständlich umgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Fassaden der rückwärtigen Anbauten das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes vom Straßenraum aus nicht wesentlich prägen werden, wird der Antrag auf Abweichung von dieser örtlichen Bauvorschrift beantragt.“ Unter § 11 Absatz 6 ( Außenanlagen) setzt die Gestaltungssatzung fest, dass „vorhandene Freitreppen an öffentlichen Verkehrsflächen zu erhalten sind; Erneuerungen sind in gleichem Material mit schlichter Farbe und Struktur auszuführen….“ Begründung der Abweichung (Zitat des Antragstellers): „Die ortstypische Freitreppe im Vorgarten in den Laden, der sich ursprünglich im Erdgeschoss des Hauses befand, ist heute ohne Funktion, weil es den Laden im Haus nicht mehr gibt und die Eingangstür teilweise zugemauert wurde – heute befindet sich an diese Stelle ein Fenster. Da die Freitreppe heute ohne Funktion ist und über die Jahre doch verwittert und unansehnlich geworden ist, wird um die Zustimmung für den Rückbau der Treppe gebeten.“ Durch die beantragten Abweichungen wird das Schutzziel der Satzung nicht berührt. Die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 67 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zu den Abweichungen von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung - § 5 Absatz 7 (Dächer) - § 9 Absatz 1 (Material und Farben) - § 11 Absatz 6 (Außenanlagen).
Anlagen:
- Straßenansicht - Hofansicht
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