Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung Zerpenschleuse zur Errichtung eines Werbeanlage auf dem Grundstück Berliner Straße 50, Flur 7, Flurstück 241 vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung. In der Gestaltungssatzung wird u. a. in § 13 Satz 1 festgesetzt, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Der Antragsteller beabsichtigt auf dem v. g. Grundstück eine Werbeanlage mit einer Größe von 2 m² Ansichtsfläche zu errichten um damit auf sein touristisches Gewerbe in der Kanalstraße hinzuweisen. Durch die beantragte Abweichung wird das Schutzziel der Satzung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 67 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
§ 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Abweichung von der Festsetzung, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung errichtet werden dürfen.
Anlagen:
Antragsunterlagen
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