Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
In ihrer Sitzung am 08.02.1993 beschloss die Gemeindevertretung Prenden mit Nr.P-01/93 den Bebauungsplan „Am Alten Weinberg“ als Satzung. Der Bebauungsplan ist am 22.12.1995 in Kraft getreten, zuletzt im vereinfachten Verfahren am 22.03.1999 geändert und am 6.03.2002 Az.: 61/G-28/01 von der höheren Verwaltungsbehörde bewilligt.
Folgende Beschlüsse wurden unter anderem im Verlauf des Planverfahrens gefasst:
- Aufstellungsbeschluss Nr. (P)-35a/91 am 23.09.1991, - Auslegungsbeschluss am 24.08.1992, - 1. Abwägungsbeschluss am 07.12.1992, - 1. Satzungsbeschluss Nr. (P)-01/93 am 08.02.1993, - 1. Änderungsbeschluss Nr. (P)-07/94 am 28.09.1994 zum Satzungsbeschluss Nr. „P“1/93 vom 18.01.1993, - 2. Änderungsbeschluss Nr. „P“ 08/94-01 am 21.11.1994 zum Satzungsbeschluss Nr. „P“ 1/93 vom 18.01.1993, - 2. Abwägungsbeschluss Nr. „P“ 09/94-01 am 21.11.1994 zum Grünordnungsplan zum Bebauungsplan „Am Alten Weinberg“ Prenden, - Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Am Alten Weinberg“ Gemarkung Prenden Nr. „P“ 38/98-02 am 24.08.1998, - Änderung des Bebauungsplanes „Am alten Weinberg“ gemäß § 13 BauGB, Durchführung des Abwägungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 3 i.V. § 1 Abs. 6 BauGB Nr. „P“ 04/99-02 am 18.01.1999 - 2. Satzungsbeschluss Nr. „P“ 06/99-02 am 22.02.1999
Der Anlas und das Ziel des Bebauungsplanes „Am Alten Weinberg“ war die Deckung des damals bestehenden hohen Bedarfes an Gewerbeflächen, Wohngrundstücken sowie mittelfristige Anschaffung 30-40 Arbeitsplätzen in der Gemeinde Prenden. Dementsprechend wurde ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO in den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgewiesen. Derzeit verursachen die städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine planungsrechtliche Problematik. Bis jetzt dient das ausgewiesene Gebiet überwiegend als Wohnort und ihre städtebauliche Entwicklung ähnelt sichtbar einem allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet i.S.d. §§ 3 u. 4 BauNVO. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind genau 40 Grundstücke vorhanden. Insgesamt sind 21 Grundstücke mit Wohngebäuden und 14 mit Nebenanlagen überbebaut. Vier Grundstücke sind bebauungsfrei. Auf dem Gebiet befinden sich zurzeit zwei gewerbliche Nutzungen: der Wirtschaftshof des Golfplatzes, der eine Größe von ungefähr fünf Wohngrundstücken hat, sowie ein Körperpflegesalon. Auf Grund des Mangels an Gewerbe, wird die erforderliche Funktionsdurchmischung für ein Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO nicht gewährleistet.
Demzufolge wird durch den Landkreis angezweifelt, dass die bestehenden Festsetzungen ihre Rolle erfüllen und dass der Bebauungsplan insgesamt rechtswirksam ist. Derzeit sind bis auf wenige Parzellen alle Grundstücke mit Wohngebäuden oder Nebenanlagen überbebaut und die räumlichen Kapazitäten lassen die Neuansiedlung der Gewerbe nicht mehr zu. Aufgrund des tatsächlichen Zustands ist schon absehbar, dass die Funktionsdurchmischung nicht mehr eingehalten werden kann und damit ist der Bebauungsplan in seiner Funktion unwirksam geworden.
Die bestehenden planungsrechtlichen Rahmenbedingungen bringen sowohl die Behörden als auch die Antragsteller(Innen) in schwierige Situation. Trotz umstrittener Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans, sind die Behörden verpflichtet die rechtlichen Festsetzungen zu beachten. Trotz der erfüllten Voraussetzungen über der Art und Maß der baulichen Nutzung, will die Untere Bauaufsichtsbehörde keine Genehmigungen mehr für Wohngebäude erteilen. Als Begründung beruft sie sich auf die fehlende Funktionsdurchmischung für das Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO.
Diese planungsrechtliche Situation fördert einer zeitnahen Lösung, diese würde eine Aufhebung des Plans i.S.d. § 2 BauGB darstellen.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 1 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 2, 3 u. 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes „Am Alten Weinberg“, Gemarkung Prenden, Gemeinde Wandlitz. Ein entsprechendes Aufhebungsverfahren ist durchzuführen.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
- Bebauungsplan Nr. P-01/93 Mischgebiet „Am Alten Weinberg“, OT Prenden - Geltungsbereich - Umgebungskarte
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