Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Gem. § 49 a Brandenburgisches Straßengesetz ist die Gemeinde berechtigt, die Reinigungspflicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Fußgängerüberwegen ganz oder teilweise auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu übertragen.
Der Satzungstext soll nicht verändert werden.
Es soll allerdings eine Änderung der Anlage zur Satzung erfolgen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus abgeschlossenen Straßenbaumaßnahmen, aus der Gleichstellung von Straßen innerhalb eines Wohngebietes und auf Grund von Hinweisen von Anwohnern oder von Mitarbeitern der Verwaltung, insbesondere derer, die mit den Reinigungs- und Winterdienstarbeiten betraut sind.
Die Änderungen der ersten und zweiten Änderungssatzung werden mit eingearbeitet. Es wurde eine neue Anlage erarbeitet.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung Land Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Die Aufnahme von neuen Straßen bedeutet auch, dass damit zusätzliche Kosten der Straßenreinigung entstehen. Es werden jedoch im gleichen Zug kostendeckende Gebühren erhoben.
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Wandlitz.
Anlagen: 3. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Wandlitz. Übersicht über die vorgeschlagenen Änderungen mit Erläuterungen
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