Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2017-0360  

 
 
Betreff: Änderung des Nießbrauchrechtes und Einräumung eines Vorkaufsrechtes zu Gunsten des Landkreises Barnim für den Betrieb des Gymnasiums auf dem Grundstück Prenzlauer Ch. 130 in Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Rohland, AnjaAktenzeichen:W 6/509-2, 509-3, 510
Federführend:K_Liegenschaften   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Anhörung
27.04.2017 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
22.05.2017 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
01.06.2017 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
20170406_BV_GV_Änderung_Nießbrauch_Anlage_Flurkartenauszug
20100121_Vereinbarung_Nießbrauchrecht
20170406_Vereinbarung_Nießbrauchrecht_2._Änderung

Begründung / Erläuterung

Die Gemeinde Wandlitz ist Eigentümer des Grundstücks Prenzlauer Chaussee 130, bestehend aus den Flurstücken 509/2, 509/3 und 510 der Flur 6 von Wandlitz. Auf dem Grundstück befindet sich das Gymnasium Wandlitz, der Landkreis Barnim ist Träger des Gymnasiums.  Auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung Wandlitz vom 09.07.2009, Beschlussnummer BV-GV/2009-0102, wurde zwischen der Gemeinde Wandlitz und dem Landkreis Barnim im Januar 2010 eine Vereinbarung zur Einräumung eines Nießbrauchrechtes geschlossen. Der längstens bis zum Schuljahresende 2069/2070 befristete Nießbrauch wurde im Grundbuch eingetragen.

 

Auf Grund der Vereinbarung zur Einräumung eines Nießbrauchrechts kann der Landkreis das Grundstück und die Gebäude innerhalb der getroffenen Regelungen nutzen. Die Gemeinde ist unverändert grundbuchlicher Eigentümer der Flurstücke, jedoch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Gebäude. Die Gemeinde muss somit nicht für die Instandhaltung der Gebäude aufkommen und kann die zweckgemäße Nutzung der Gebäude regeln. Bisher war vereinbart, dass bei Ablauf des Nießbrauchrechts bzw. wenn der Landkreis das Grundstück vor Ablauf nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, die Gemeinde alle baulichen Anlage übernimmt, dies ohne Zahlung einer Entschädigung für getätigte Investitionen. Bei allen bisherigen baulichen Maßnahmen des Landkreises handelte es sich um Instandhaltungsmaßnahmen, die der Werterhaltung und Wertverbesserung der Gebäude dienten, jedoch kein eigenständiges neues Wirtschaftsgut (Vermögenswert) schufen.

 

Der Landkreis als Schulträger ist auch zur Absicherung des Schulsports verpflichtet und plant hierfür den Bau einer neuen Turnhalle. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Investitionen und nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme, so dass eine ergänzende Regelung erforderlich ist. Der Neubau soll in einem Kostenrahmen von ca. 4,95 Mio. Euro erfolgen. Zur Absicherung dieser Investition ist eine Verlängerung des Nießbrauchrechts entsprechend der gewöhnlichen Abschreibungsdauer einer Turnhalle zuzüglich Planungs- und Bauzeit erforderlich. Das Nießbrauchrecht soll auf Grund dessen verlängert werden bis zum Ende des Schuljahres 2103/2104. Gleichzeitig soll dem Landkreis Barnim ein Vorkaufsrecht für die Dauer des Nießbrauches gewährt werden.

 

Abweichend von der bisherigen Regelung der entschädigungslosen Übernahme aller Gebäude soll für die Errichtung einer Turnhalle ergänzend vereinbart werden, dass dem Landkreis bei Aufgabe der Nutzung vor Ablauf des Nießbrauchrechtes eine Entschädigung in Höhe von zwei Drittel des Verkehrswertes dieses Gebäudes zusteht. Der Wert wäre durch einen Sachverständigen für Immobilienbewertung festzustellen. 

 

Ausblick: An diesem Fall zeigt sich, dass das Nießbrauchrecht in der Praxis sehr „sperrig“ ist. Daher streben Gemeinde und Landkreis in der Zukunft eine vollständige Vermögenszuordnung des Grundstücks an den Landkreis an. Dazu bedarf es weiterer Abstimmungen zwischen Landkreis und Gemeinde und eines gesonderten Beschlusses in der Gemeindevertretung und im Kreistag.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Brandenburgische Kommunalverfassung

Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

 


Finanzielle Auswirkungen:      Nein

 

 

 

 


Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz erteilt die Zustimmung:

 

1. Zur Verlängerung des bestehenden Nießbrauchrechts bis zum Ende des Schuljahres 2103/2104;

 

2. zur Einräumung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten des Landkreises Barnim für die Dauer des Nießbrauches.

 

 


Anlagen:

Flurkartenauszug

Vereinbarung über ein Nießbrauchrecht aus dem Jahr 2009

Entwurf Vereinbarung über ein Nießbrauchrecht aus dem Jahr 2017

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 20170406_BV_GV_Änderung_Nießbrauch_Anlage_Flurkartenauszug (131 KB)    
Anlage 2 2 20100121_Vereinbarung_Nießbrauchrecht (149 KB)    
Anlage 3 3 20170406_Vereinbarung_Nießbrauchrecht_2._Änderung (84 KB)