Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 BbgStrG kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien. Somit sind die genehmigungsfreien Sondernutzungen zu benennen und das zu regeln, was bei der Inanspruchnahme nach Zeit, Umfang und Art zu beachten ist. Die neu erarbeitete Sondernutzungs- und Gebührensatzung regelt abweichend von der bisher gültigen Sondernutzungssatzung den Abstand der möglichen Anpflanzung auf dem Grünstreifen (§ 13 Abs. 1 i) sowie die Anzahl der möglichen Plakatierungen. Bei der Plakatierung ist neu von der jeweiligen Ortsteilgröße auszugehen. Darüber hinaus gibt es eine eindeutige Regelung über die Anzahl der Plakatierung bei Wahlen.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Bundesfernstraßengesetz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und öffentlichen kommunalen Anlagen (Sondernutzung- und Gebührensatzung).
Anlagen: Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und öffentlichen kommunalen Anlagen (Sondernutzung- und Gebührensatzung)
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