Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Erstmals für das Haushaltsjahr 2013 ist ein Gesamtabschluss der Gemeinde Wandlitz aufzustellen. In diesen sind nach § 83 Abs. 1 BbgKVerf alle Jahresabschlüsse
zu konsolidieren. Nach §104 BbgKVerf. ist auch dieser Gesamtabschluss zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.
Die in der Anlage beigefügte Dokumentation verneint die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Das Rechnungsprüfungsamt konnte der Argumentation folgen (siehe Kapitel 11 des Prüfberichtes, Anlage zum BV-GV/2017-0326). Es wurde empfohlen, der Gemeindevertretung die Dokumentation zur Kenntnis zu geben. Ferner sollte die Gemeindevertretung über die Nicht-Aufstellung beschließen.
Gemäß § 83 Abs. 6 BbgKVerf sind der Beschluss zum Gesamtabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gesondert zu beschließen.
Gesetzliche Grundlagen Kapitel 3 (Gemeindewirtschaft), Abschnitt 1 (Haushaltswirtschaft, §§ 63 bis 85) und Abschnitt 4 (Prüfungswesen, §§101 bis 106) BbgKVerf
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
oInvestitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
oErträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
oVeräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 keinen Gesamtabschluss aufzustellen.
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erteilt der Bürgermeisterin Frau Dr. Jana Radant für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Entlastung.
Anlagen:
Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Gemeinde Wandlitz (für die Haushaltsjahre 2013 und 2014) in der Fassung vom 05.01.2017
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