Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Aufgabe der Prüfung des Jahresabschlusses obliegt im Rahmen der örtlichen Prüfung gem. § 102 Abs. 1 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt. Vor der Entlastung durch die Gemeindevertretung ist nach § 104 Abs. 1 und 2 BbgKVerf der Jahresabschluss dahingehend zu prüfen, ob
- die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind, - Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, zutreffend dargestellt sind, - der Haushaltsplan eingehalten ist, - die Ergebnis-, Finanz- und Teilrechnung sowie die Bilanz ein zutreffendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermitteln, - die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften bei der Verwendung von Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei - der Verwaltung des Nachweises des Inventars eingehalten worden sind und - der Rechenschaftsbericht in Einklang mit dem Jahresabschluss steht und - eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde abbildet.
Das Rechnungsprüfungsamt hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Schlussbericht zu erstellen. Der Schlussbericht hat eine Bewertung zum Jahresabschluss der Gemeinde einschließlich des Vorschlags zur Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten zu enthalten.
Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014 wurde vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Barnim in der Zeit vom 29.08.2016 bis 27.10.2016 geprüft.
Gegen die Erteilung der Entlastung der Bürgermeisterin Frau Dr. Radant durch die Gemeindevertretung bestehen seitens des Rechnungsprüfungsamtes keine Bedenken. Der Rechenschaftsbericht der Gemeinde Wandlitz und der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes in der Fassung vom 05.01.2017 sind beigefügt.
Gemäß § 82 Abs. 4 BbgKVerf sind der Beschluss zum Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gesondert zu beschließen.
Gesetzliche Grundlagen
Kapitel 3 (Gemeindewirtschaft), Abschnitt 1 (Haushaltswirtschaft, §§ 63 bis 85) und Abschnitt 4 (Prüfungswesen, §§101 bis 106) BbgKVerf
Finanzielle Auswirkungen: Ja
oErträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt gem. §82 Abs. 4 BbgKVerf den geprüften Jahresabschluss 2014 der Gemeinde Wandlitz.
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erteilt der Bürgermeisterin Frau Dr. Jana Radant für das Haushaltsjahr 2014 Entlastung.
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